
Das geltende Rückerstattungsverfahren aus dem Jahr 1995 ist nicht mehr zeitgemäß. Sowohl die Behörden als auch die Unternehmen haben erhebliche Probleme damit. Ab 2010 soll für in der EU ansässige Unternehmer alles einfacher werden.
Die Neuerungen im Detail
Sie stellen ab 2010 den Rückerstattungsantrag in elektronischer Form über ein eigens eingerichtetes Portal von Ihrem Ansässigkeitsstaat aus. Der Nachweis der Vorsteuerabzugsberechtigung entfällt, da der Antrag bei Nichterfüllung der Voraussetzungen vom Ansässigkeitsstaat nicht an das Erstattungsland weitergeleitet wird. Das Erstattungsland kann von Ihnen jedoch die Beschreibung Ihrer Geschäftstätigkeit anhand harmonisierter EU-Codes verlangen.
Ihr Antrag muss diverse Pflichtangaben über die Rechnung enthalten. Dadurch entfällt die Übermittlung Ihrer Originalbelege. Die Behörden behalten sich lediglich das Recht vor, Kopien von Rechnungen mit einem Nettobetrag von über 1.000 € (bzw. 250 € bei Kraftstoffrechnungen) anzufordern.
Die Mindesterstattungsbeiträge werden geringfügig auf € 50,-- bei jährlichen und
€ 400,-- bei quartalsweisen Anträgen erhöht.
Fristen
Ab 2010 muss Ihr Erstattungsantrag bis spätestens 30.09. des folgenden Kalenderjahres bei der Behörde am Tisch liegen. Die Frist wird damit um drei Monate verlängert.
Das Erstattungsland entscheidet danach innerhalb von vier Monaten über Ihren Antrag. Werden vom Erstattungsland zusätzliche Informationen angefordert, kann sich die Frist auf acht Monate verlängern. Der Umsatzsteuerbetrag wird Ihnen daraufhin innerhalb von zehn Arbeitstagen erstattet.
Ein Schritt in die richtige Richtung
Keine Vorlage von Originalbelegen, der Wegfall der Unternehmerbescheinigung, eine verlängerte Antragsfrist sowie eine Entscheidungspflicht der Behörde binnen vier Monaten - viele positive Signale, die künftig eine rasche und effiziente Verfahrensabwickelung in Ihrem Sinne sicherstellen sollten.