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06.10.2011 | Mittelständische Unternehmen

Zinsen für erfolgreiche Berufungen


Recht zu bekommen ist für jeden ein angenehmes Gefühl. Und so ist das Gewinnen einer Berufung bei Finanzamt jedem Steuerpflichtigen immer herzlich willkommen. Getoppt wird das ganze noch, wenn die gewonnene Berufung auch mit monetären Vergünstigungen einhergeht. Ab nächstem Jahr ist das nun der Fall.


In der Praxis funktioniert es so: Sie erhalten vom Finanzamt einen Bescheid, mit dem Sie nicht zufrieden sind. Weil Sie – bzw. wir als Ihr Steuerberater – unseren Standpunkt mit guten Gründen verteidigen können, gehen wir gegen den Bescheid in Berufung und beantragen für den zu zahlenden Betrag eine sogenannte „Aussetzung der Einhebung“. Durch diesen Antrag stellen wir sicher, dass wir die Steuerforderung nicht sofort begleichen müssen. Für den Fall, dass unsere Berufung abgelehnt wird, zahlen wir neben der Steuerforderung Aussetzungszinsen iHv 2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr.

Wenn Sie im umgekehrten Fall die strittigen Abgaben gleich entrichtet und sich diese im anschließenden Berufungsverfahren als rechtswidrig erweisen, haben Sie derzeit das Nachsehen. Denn nach aktueller Rechtslage erhalten Sie die Abgaben nur gutgeschrieben bzw. rückerstattet.
 
Ab 1.1.2012 wird dieser Betrag nun verzinst. Dann muss auch das Finanzamt für zu Unrecht eingehobene Steuerbeträge Zinsen bezahlen, und zwar in gleicher Höhe wie umgekehrt dem Steuerpflichtigen vorgeschrieben werden würde. Zinsen, die den Betrag von € 50 nicht erreichen, werden jedoch nicht festgesetzt.