Neuigkeiten aufbewahrt

Neuigkeiten können zwar an Aktualität verlieren, jedoch nie an Informationswert. Hier finden Sie bisherige Meldungen und Artikel zu unterschiedlichen Themen. Die Artikel sind jeweils einer Branche gemäß unserer Spezialisierung zugeordnet und können im Archiv durch Setzen von Häkchen eingeschränkt werden.


 
26.01.2010 | Mittelständische Unternehmen

Die neue Zusammenfassende Meldung

Mit 01.01.2010 ist das Mehrwertsteuerpaket 2010 in Kraft getreten. Neben einer Neuregelung zur Leistungsortbestimmung - mehr dazu erfahren Sie hier - kam es zu einer Ausweitung der „Zusammenfassenden Meldung“. Darüber hinaus wurde deren Abgabefrist verkürzt.


Zusätzliche Meldeverpflichtungen


Nach der bisherigen Regelung waren nur „innergemeinschaftliche Lieferungen“ in andere Mitgliedsstaaten der EU unter Angabe der UID-Nummer des Lieferempfängers in die monatliche „Zusammenfassende Meldung“ aufzunehmen. Seit dem 01.01.2010 gilt diese Meldeverpflichtung auch für grenzüberschreitende Dienstleistungen innerhalb der EU, bei denen es zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger kommt. Zu melden ist die UID-Nummer jedes einzelnen ausländischen Leistungsempfängers und die Summe der Bemessungsgrundlagen der an diesen erbrachten steuerpflichtigen Leistungen (Entgelt).

Ausgenommen von dieser neuen Meldeverpflichtung sind jene Dienstleistungen zwischen Unternehmern, bei denen sich der Leistungsort nicht nach der Generalnorm bestimmt (z.B. Grundstücksleistungen, Kultur/Bildung/Wissenschaft, Personenbeförderung, etc.).


Einreichfrist wurde verkürzt


Erschwerend kommt hinzu, dass der Fälligkeitstermin für die Abgabe der Zusammenfassenden Meldung um zwei Wochen vorverlegt wurde. Seit 01.01.2010 muss die elektronische Übermittlung der Zusammenfassenden Meldung schon bis zum Ablauf des auf den Meldezeitraum folgenden Kalendermonats erfolgen. Die Zusammenfassende Meldung für Jänner 2010 müssen Sie daher beispielsweise bis spätestens Ende Februar 2010 übermitteln. Nach der alten Regelung hätten Sie zwei Wochen länger Zeit gehabt - die Einreichung hätte in diesem Fall bis spätestens 15.03.2010 erfolgen müssen.

Anders als bei innergemeinschaftlichen Warenlieferungen ist bei den sonstigen Leistungen außerdem nicht das Datum der Rechnungsausstellung, sondern der Zeitpunkt der Leistungserbringung für die Zusammenfassende Meldung maßgebend. Da Leistungserbringung und Rechnungsausstellung häufig nicht im gleichen Monat erfolgen, erfordert diese neue Regelung einen erhöhten Abstimmungsaufwand zwischen Ihnen und unserer Buchhaltung (bzw. Ihrer eigenen Buchhaltung, wenn diese bei Ihnen im Haus erfolgt).

Die Abgabefrist der Umsatzsteuervoranmeldung bleibt unverändert. Die UVA 01/2010 muss bis spätestens 15.03.2010 abgegeben werden.


Achtung: Verspätungszuschlag


Wird die Zusammenfassende Meldung verspätet abgegeben, kann ein Verspätungszuschlag von bis zu 1 % der zu meldenden Bemessungsgrundlagen – höchstens aber € 2.200 – festgesetzt werden. Bei Nichtabgabe droht eine Zwangsstrafe bis zu einem Höchstbetrag von € 2.200.