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08.01.2008 | Non Profit Organisationen

Können Zufallsgewinne die Gemeinnützigkeit gefährden?

Die Gemeinnützigkeit ist einem Verein lieb und teuer. Hängen doch die steuerlichen Privilegien des gemeinnützigen Vereins von ihr ab. Sie zu gefährden, kann ihm deshalb teuer zu stehen kommen. Inwieweit Zufallsgewinne eine Gefährdung darstellen, wird im Folgenden beleuchtet.

Was ist ein Zufallsgewinn?

Von einem Zufallsgewinn geht die Finanz dann aus, wenn nicht regelmäßig und nachhaltig Gewinne erwirtschaftet werden. Dies geschieht zB wenn ein Sportverein die Einrichtung der Kantine verkauft, oder ein Kulturverein alte Kostüme verkauft und dabei einen Veräußerungsgewinn erzielt.

Wie wirkt sich ein Zufallsgewinn auf die Gemeinnützigkeit aus?


Ein gemeinnütziger Verein ist nur im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs steuerpflichtig. Ein solcher Betrieb liegt allerdings nur bei einer nachhaltigen Betätigung vor. Genau dieses Kriterium ist aber im Rahmen eines Zufallsgewinns nicht erfüllt. Der einmalige Verkauf von zB Möbeln oder Kostümen durch einen gemeinnützigen Verein schadet daher der Gemeinnützigkeit nicht.

Muss ein Zufallsgewinn mit Umsatzsteuer belastet werden?

Nein! Auch die Unternehmereigenschaft und damit die Pflicht Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen, richtet sich nach der Nachhaltigkeit der Tätigkeit. Das Erzielen eines Zufallsgewinns im Rahmen eines einmaligen Verkaufs kann nicht als nachhaltige Tätigkeit betrachtet werden. Ein solcher Verkauf unterliegt daher nicht der Umsatzsteuer und hat auch keine steuerlichen Auswirkungen auf die anderen Tätigkeiten des Vereins.

Aber Achtung!


Wer viermal jährlich auf einem Möbelbazar Möbel verkauft, erzielt keine Zufallsgewinne mehr. Vielmehr liegt in diesem Fall eine steuerlich relevante nachhaltige Tätigkeit vor. Alleine die Absicht nachhaltig tätig zu werden reicht, um steuerliche Folgen auszulösen.