
Die Faschingssaison steuert Ihrem Höhepunkt entgegen. Auch viele Vereine veranstalten in dieser Zeit Bälle, um mit den Einnahmen die Vereinskasse aufzubessern.
Sind die Einnahmen aus dem Faschingsball steuerpflichtig?
In der Regel sind Faschingsbälle von kleinen Vereinen von den Mitgliedern organisiert und durchgeführt. Die Einnahmen haben den Charakter von Spenden für den Verein. Die Speisen werden von den Mitgliedern und deren Angehörigen bereitgestellt. Die Unterhaltung erfolgt maximal durch lokale Künstler.
Die Einnahmen eines solchen Faschingsballs sind in der Regel als Zufallsgewinne nicht steuerpflichtig.
Achtung! Gefährdung der Gemeinnützigkeit ist möglich!
Unter bestimmten Voraussetzungen gefährdet der Faschingsball die Gemeinnützigkeit und führt zur Steuerpflicht des gesamten Vereins: Dabei sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen. Diese sind z.B.:
- Vorausgehende Planung der Veranstaltung
- Grad der Organisation (Konzertagentur veranstaltet)
- Besucherzahl
- Haben die Einnahmen den Charakter von Spenden, oder sind sie als echtes Eintrittsgeld zu qualifizieren?
- Auftritte bekannter Künstler
- Angebot an Speisen und Getränken
Daher: Überschreiten die Besucherzahlen des Faschingsballs die doppelte Anzahl der Vereinsmitglieder (samt Familienangehörigen), werden Speisen durch fremdes Servierpersonal angeboten und treten außerdem noch bekannte Künstler auf, die durch das Eintrittsgeld bezahlt werden, liegt in der Regel eine große Ballveranstaltung vor.
Diese kann zum Verlust der Gemeinnützigkeit und damit zur Steuerpflicht des gesamten Vereins führen.