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27.05.2008 | Non Profit Organisationen

Günstiges Sparbuch: Kapitalertragsteuer-Befreiung für Vereine

Nahezu jeder Verein verfügt über Bankguthaben und Sparbücher, um Investitionen tätigen und laufende Vereinsaktivitäten finanzieren zu können. Einkünfte aus diesem Kapitalvermögen, z.B. Zinserträge, etc. unterliegen grundsätzlich der Kapitalertragsteuer von 25 %, die von der Bank einbehalten und an das jeweilige Finanzamt abgeführt wird.


Befreiungserklärung schützt vor Kapitalertragsteuerabzug

Vereine, die einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb führen, werden von dieser Kapitalertragsteuer befreit. Dazu muss lediglich eine sogenannte „Befreiungserklärung“ beim kontoführenden Kreditinstitut abgegeben werden. Macht der Betrieb Verluste, sind die Einkünfte aus dem Kapitalvermögen völlig steuerfrei. Wird ein Gewinn erzielt, steht ein Freibetrag von € 7.300 zur Verfügung.


Entlastung für „unentbehrliche Hilfsbetriebe“

Auch nicht steuerpflichtige Betriebe – sogenannten unentbehrlichen Hilfsbetriebe, die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendig sind, wie z.B. sportliche Wettbewerbe eines Sportvereins, Theaterveranstaltungen eines Kulturvereins, etc. – sind vom Kapitalertragsteuerabzug befreit. Diese Befreiung war jedoch bisher nicht gesetzlich gedeckt. Das hat sich nun geändert! Mittlerweile ist diese steuerliche Entlastung für unentbehrliche Hilfsbetriebe gesetzlich verankert.


Voraussetzung für steuerliche Begünstigung

Betreibt der Verein die Tätigkeit selbständig und nachhaltig mit Einnahmeerzielungsabsicht und wird eine Befreiungserklärung abgegeben, werden die Einnahmen, die durch derartige Vereinsaktivitäten erzielt werden, ohne Abzug der Kapitalertragsteuer von der Bank ausbezahlt.

Die Veranlagung von Mitgliedsbeiträgen und Subventionen im ideellen Vereinsbereich unterliegt auch weiterhin der KESt.