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05.10.2009 | Non Profit Organisationen

Steuerbefreiung für pauschale Fahrt- und Reiseaufwandsentschädigungen

Verbesserte Rahmenbedingungen für den Breiten- und Spitzensport in Österreich!

Tagtäglich setzen sich viele gemeinnützige Sportvereine dafür ein, dass Menschen Sport betreiben und Spitzensportler optimale Trainingsbedingungen vorfinden. Sportler und Vereine leisten damit einen wesentlichen Beitrag, den Ruf Österreichs als Sportnation in alle Welt hinauszutragen.

Um die Arbeit gemeinnütziger Sportvereine bürokratisch zu erleichtern, wurde die Auszahlung der pauschalen Fahrt- und Reisekostenentschädigungen für Sportler und Betreuer seit Jänner 2009 neu geregelt. Ziel ist es, einfache Regelungen und Rechtssicherheit im Zusammenhang mit der Auszahlung von Kostenersätzen zu schaffen.


Wie funktioniert die neue Regelung?

Ab 2009 haben gemeinnützige Sportvereine die Möglichkeit, pauschale Reiseaufwandsentschädigungen an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer (Trainer, Masseure, etc.) in Höhe von € 30 pro „Einsatztag“, maximal jedoch € 540 pro Kalendermonat steuer- und sozialversicherungsfrei auszuzahlen. Unter einem „Einsatztag“ versteht die Finanzverwaltung jeden offiziellen Trainings- und Spieltag des Vereines, unabhängig von der zurückgelegten Entfernung und der Dauer des Trainings.

Begünstigt sind ausschließlich Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer (z.B. Trainer, Masseure), nicht jedoch Funktionäre.

Sozialversicherungsrechtlich wird zwischen haupt- und nebenberuflichen Sportlern unterschieden: Nebenberufliche Sportler und Sportbetreuer sind mit der Pauschale in Höhe von € 30 auch von der Sozialversicherung befreit, hauptberufliche Sportler und Sportbetreuer sind damit zwar von der Einkommensteuer, nicht aber von der Sozialversicherung ausgenommen.

Die Obergrenzen von € 30 bzw. € 540 gelten auch dann, wenn die Entschädigungen nicht jeden Kalendermonat - sondern beispielsweise anlassbezogen nur in einzelnen Monaten - gewährt werden.


Sportler-Freibetrag


Da es sich bei diesen Entschädigungen um Freibeträge handelt, ist bei Auszahlung höherer „Pauschal-Beiträge“ der übersteigende Betrag (grundsätzlich) zu versteuern. Wird etwa an einen Sportler in einem Monat eine pauschale Reiseaufwandsentschädigung von € 840 ausbezahlt, wäre ein Beitrag von € 300 steuer- und sozialversicherungspflichtig.

Beispiel:

Sportler fährt 30 km zur Trainingsstätte und verbringt insgesamt 4 Stunden beim Training.

  • Für die Fahrt von 60 km (Kosten eines Massenbeförderungsmittels plus € 1,50 lt. bisheriger Richtlinie, geschätzt) € 12,00
    Verpflegungskosten für 4 Stunden € 13,20
    Steuerfreie Auszahlung möglich bis zu € 25,20

    Voraussetzung: Die Tatsache des Vorliegens der Reise muss aus den Aufzeichnungen des Sportvereines ersichtlich sein und vom Sportler bestätigt werden.

    Ist der Sportler mit seinen sportlichen Einkünften steuerpflichtig, trägt er die Aufwendungen selbst und macht diese im Rahmen der Steuererklärung als Betriebsausgabe oder als Werbungskosten geltend, sind die „steuerlichen“ Aufwendungen um steuerfrei ausbezahlte Kostenersätze zu kürzen.


  • Neu ab 2009
    Auszahlung einer steuerfreien Pauschale - unabhängig von der Dauer und der Entfernung des offiziellen Trainings oder der Sportveranstaltung - durch den Verein pro „Einsatztag“: € 30,00

    Ist der Sportler mit seinen sportlichen Einkünften steuerpflichtig und kann er im Veranlagungsverfahren die tatsächlichen Fahrt- und Reisekosten geltend machen, sind die „steuerlichen“ Aufwendungen um die steuerfrei ausbezahlte Pauschale zu kürzen.

Derzeit sind noch einige Detailfragen zur neuen Regelung offen. Wir hoffen, dass die Richtlinien der Finanz eine baldige Klarstellung bringen und halten Sie über die Entwicklungen selbstverständlich auf dem Laufenden.

 

 
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