
Nach dem Produkthaftungsgesetz haftet der Hersteller oder der Importeur für Schäden, die durch das verkaufte Produkt entstehen. Das Gesetz schützt damit Verbraucher, wenn diese durch die Mangelhaftigkeit eines gekauften Produktes Schäden am Körper oder in ihrem Vermögen erleiden. Nicht geschützt sind Schäden und Mängel am verkauften Produkt selbst. In diesem Fall besteht der Schutz durch Gewährleistung und Schadenersatz.
Sind auch Körperschaften des öffentlichen Rechts geschützt?
Nein! Körperschaften des öffentlichen Rechts sind keine Verbraucher im Sinne des Produkthaftungsgesetzes. Sie sind daher auch nicht durch das Produkthaftungsgesetz geschützt.
Entstehen einer Körperschaft daher Schäden durch die Mangelhaftigkeit eines Produkts, gelten nur die allgemeinen Regeln des Schadenersatzes. Die günstigeren Regelungen des Produkthaftungsgesetzes sind hingegen nicht anwendbar.