
Wie bereits im August Newsletter berichtet, sind Streitigkeiten in Vereinen vor dem Gang zu Gericht vor einer Schlichtungsstelle auszutragen. Meist sehen Vereinsstatuten die Bildung eines Schiedsgerichts zur Streitbeilegung vor. Erst nach Ablauf von 6 Monaten ab Anruf der Schlichtungsstelle, bzw sofort ab Entscheidung (wenn diese früher erfolgt) kann der Streit vor einem ordentlichen Gericht ausgetragen werden. Das Schiedsgericht hat damit für seine Entscheidung
6 Monate Zeit.
Aber: Einjahresfrist für Beschlüsse von Vereinsorganen
Beschlüsse von Vereinsorganen (z.B. Vorstandsbeschlüsse) sind grundsätzlich bis zu
1 Jahr nach dem Beschluss gerichtlich anfechtbar. Bevor das ordentliche Gericht angerufen werden kann, muss allerdings auch hier das vereinsinterne Schiedsgericht mit dem Streit betraut werden. Wird das Schiedsgericht angerufen ist allerdings der Gang vor ein ordentliches Gericht für mindestens
6 Monate unmöglich, außer das Schiedsgericht entscheidet früher.
Frage: Was passiert, wenn
1 Jahr nach dem streitigen Vereinsbeschluss das Schiedsgericht immer noch nicht entschieden hat und dabei die
6 Monate Frist seit Anrufung des Schiedsgerichts noch nicht abgelaufen ist?
Fazit: Hemmung der Frist
Das OLG Wien hat kürzlich entschieden, dass die Frist für die Anrufung eines ordentlichen Gerichts durch die Anrufung des Schiedsgerichts gehemmt wird.
Dies bedeutet, dass die
1-Jahres-Frist für die Dauer des Schiedsverfahrens angehalten wird und erst nach Beendigung des Schiedsverfahrens weiterläuft.
Es ist damit jedenfalls möglich Beschlüsse von Vereinsorganen auch nach der Entscheidung der Schlichtungsstelle bei Gericht anzufechten. Dies auch unabhängig von der Dauer des Schiedsverfahrens.