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23.08.2010 | Non Profit Organisationen

Spendegütesiegel: Änderungen ab Juli 2010


Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder (KWT) hat mit den Vertretern der Dachverbände der Non-Profit-Organisationen (NPOs) die Verhandlungen zum evaluierten Kooperationsvertrag über die Vergabe des Spendengütesiegels abgeschlossen.

Der neue Kooperationsvertrag tritt mit 01.07.2010 in Kraft.


Folgende Änderungen wurden von der KWT verlautbart:
  • Die Spendengütesiegel-Prüfung muss spätestens 9 Monate nach dem Abschlussstichtag abgeschlossen sein. Ab 01.07.2010 entfällt die 3-monatige Respiro-Frist.

  • Für NPOs, die das Spendengütesiegel bereits vor dem 30.06.2010 führen, gilt diese Umstellung auf Kalenderjahr erst ab 01.01.2011.
Innerhalb von neun Monaten nach Abschlussstichtag müssen alle Unterlagen (Antrag, Bekanntgabe des Prüfungsauftrages, Bestätigung, Jahrsbericht etc.) bei der KWT eintreffen und der Jahresbericht veröffentlicht werden.

Beispiele:

Rechnungsjahr 01.01.-31.12. - Frist bis 30.09. des Folgejahres
Rechnungsjahr 01.04.-31.03. - Frist bis 31.12. des laufenden Jahres
Rechnungsjahr 01.09.-31.08. - Frist bis 31.05. des Folgejahres


  • Im Finanzbericht sind Spenden, die im jeweiligen Rechnungsjahr nicht zur Gänze ausgegeben wurden, einem zweckgewidmeten Bilanzposten zuzuführen.

    Mitgliedsbeiträge von ordentlichen Mitgliedern in satzungsgemäßer Höhe gelten nicht als Spendenmittel.
  • Jede berechtige NPO muss künftig eine eigene Rechtsform besitzen.

    NPOs mit gesondertem Rechnungskreis für den Spendenbereich, die über keine eigene Rechtsform verfügen, können das Spendengütesiegel letztmalig mit Jahresabschluss 2009 bis zum 30.09.2011 führen.

  • Die Formulare wurden geändert und ab dem Posteingangsdatum 01.07.2010 gelten ausschließlich die neuen Formulare (siehe auch auf der Spendengütesiegel-Website http://www.osgs.at/)

  • Spendengütesiegel-Urkunden haben künftig kein Ablaufdatum mehr und gelten solange die Voraussetzungen für die Berechtigung für die Führung des Spendengütesiegels erfüllt werden. Andernfalls wird die jeweilige NPO schriftlich informiert, dass das Spendengütesiegel abgelaufen ist und nicht mehr verwendet werden darf. Außerdem wird der Eintrag auf der Spendengütesiegel-Website gelöscht.

    Bisher hatten die Spendengütesiegel-Urkunden eine Geltungsdauer von jeweils einem Jahr.

  • Eine aktuelle Liste des Leitungsorgans, des Vorstands bzw. der Geschäftsführung ist der Bestätigung jährlich beizulegen. Bisher war die Beilage nur bei Ersteinreichung oder Änderung erforderlich.

  • Jede NPO muss über einen eigenen Internetauftritt verfügen und auf der Startseite bzw. leicht auffindbar, den Jahresbericht (zumindest Selbstdarstellung, Nennung der verantwortlichen Personen für Spendenwerbung, Spendenverwendung und Datenschutz, Tätigkeits- und Finanzbericht) online stellen.

    Künftig ist es nicht mehr möglich, den Jahresbericht alternativ auf der Spendengütesiegel-Website zu veröffentlichen.

  • Im Rahmen der Qualitätssicherung werden jährlich mindestens 5 Kanzleien, die Spendengütesiegel-Prüfungen durchführen, einer angemessenen Qualitätskontrolle durch einen von der KWT beauftragten Wirtschaftstreuhänder unterzogen.

  • Die jährliche Bearbeitungsgebühr wird auf EUR 200.- (bei Spendenmitteln über € 100.000,--) bzw. auf € 75,- (bei geringeren Spendenmitteln) erhöht, um einen Teil der externen Prüfkosten abzudecken.

  • NPOs, die das Spendengütesiegel erstmalig beantragen, müssen die Bestätigung eines Wirtschaftstreuhänders über die erfolgreiche Prüfung der letzten drei Rechnungsjahre vorlegen.
Bitte beachten:

Das Spendegütesiegel ist UNABHÄNGIG von der steuerlichen Absetzbarkeit.

Non-Profit-Organisationen, denen steuerlich absetzbare Spenden zugewendet werden können, finden sich ausschließlich auf der Liste der begünstigten Spendenempfänger des Bundesministeriums für Finanzen.