
Der brandaktuelle Gesetzesentwurf zur Änderung des Einkommenssteuergesetzes ist in Begutachtung. Dieser enthält auch die Regelungen betreffend der NEUEN Absetzbarkeit von Spenden.
Welche Körperschaft, welcher Verein wird davon profitieren?
Grundsätzlich sind Zuwendungen an begünstigte Rechtsträger abzugsfähig, die
mildtätige Zwecke verfolgen. D.h. Vereine, die Personen in finanzieller Hinsicht bei materieller Not oder Personen mit körperlichen, geistigen oder seelischen Gebrechen (z. B. Blindheit, Geisteskrankheit) unterstützen. Darüber hinaus sind auch Spenden für die Bekämpfung der Armut in den Entwicklungsländern und für Hilfestellungen in Katastrophenfällen abzugswürdig.
Welche Voraussetzungen muss der Verein erfüllen?
- Er muss den Zwecken ausschließlich dienen – d.h. die Verfolgung eines Nebenzwecks darf nur erfolgen, wenn der Nebenzweck von untergeordneter Bedeutung ist.
- Er muss dem Zweck bereits seit mindestens 3 Jahren ununterbrochen dienen.
- Er darf wirtschaftliche Tätigkeiten nur im Umfang eines Zweckverwirklichungbetriebes (Beispiel: Behindertenheim), eines entbehrlichen Hilfbetriebes (Beispiel: kleines Vereinsfest) oder eines Gewerbebetriebes mit einem Umsatz von max € 40 TS entfalten.
- Die Verwaltungskosten im Zusammenhang mit der Verwendung der Spenden dürfen 10 % der Spendeneinnahmen nicht übersteigen.
- Er muss zum Zeitpunkt der Spende auf einer Liste beim Finanzamt Wien 1/23 eingetragen sein.
Wie wird die Einhaltung der Voraussetzungen überprüft?
Ein Wirtschaftsprüfer hat diese
jährlich im Zuge einer umfassenden Abschlussprüfung zu bestätigen. Diese umfasst auch die Prüfung des Rechnungsabschlusses.
Wie ist bei der erstmaligen Beantragung vorzugehen?
Es sind die Rechtsgrundlage und die Bestätigungen des Wirtschaftsprüfers für die letzen drei Wirtschaftsjahre (im Regelfall 2006, 2007 und 2008) einzureichen. Die Bestätigungen für die Jahre 2006 und 2007 sind
bis 15. Juni 2009 (Achtung: Fallfrist) einzureichen. Danach gilt eine Frist von neun Monaten nach dem Abschlussstichtag.
Bis zu welcher Höhe kann sich der Spender seine Spende von der Steuer absetzen?
Absetzbar sind Beträge bis zu 10 % der Einkünfte des vorangegangen Kalenderjahres (nach Verlustausgleich) bei Privatpersonen bzw. bis zu 10 % des Gewinnes des vorangegangen Geschäftsjahres.
Was muss ich als nächstes tun?
- Zunächst ist zu prüfen, ob die Statuten des Vereins dem Gesetzesentwurf entsprechen, d.h. trifft der Gesetzesentwurf auf meinen Verein zu (Ausschließlichkeit, Unmittelbarkeit, Mildtätigkeit, EZA, etc.)
- Einschätzung, ob die Veränderungen, die durchgeführt werden müssten, sich auch rechnen – lassen Sie sich von Ihrem Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer beraten, ob sich diese Investition für Ihren Verein rentiert
- Planung der Abschlussprüfung für 2006, 2007 und 2008 mit Ihrem Wirtschaftsprüfer
Wann darf ich frühestens meine (voraussichtliche) Spendenabzugsfähigkeit bewerben?
Wir empfehlen KEINE Garantie für die Spendenabsetzbarkeit abzugeben, solange man nicht wirklich auf der Liste steht. Es ist zumindest die Bestätigung Ihres Abschlussprüfers bzw. das Ende der Abschlussprüfung abzuwarten. Für den Spender ist die Zuwendung erst ab dem Zeitpunkt abzugsfähig, wenn der Verein auf der Liste beim Finanzamt aufscheint.
Wir stehen Ihnen für Rückfragen gerne zur Verfügung und werden Sie über die weitere Gesetzeswerdung auf dem Laufenden halten!