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07.01.2008 | Non Profit Organisationen

Vereine erwerben Waren aus EU-Mitgliedsländern

Wie wird diese Warenbewegung umsatzsteuerlich gesehen?

Es liegt ein sogenannter innergemeinschaftlicher Erwerb vor. D.h. ein Unternehmer aus einem anderen Mitgliedstaat liefert einen Gegenstand nach Österreich.

Betroffen von den Bestimmungen zum innergemeinschaftlichen Erwerb sind grundsätzlich alle Unternehmer und alle juristischen Personen, auch wenn sie nicht als Unternehmer anzusehen sind.

D.h. auch sämtliche Vereine und Körperschaften öffentlichen Rechts fallen unter diese Regelung.

Was sind die Folgen?

Liegt ein solcher innergemeinschaftlicher Erwerb vor, muss der Verein die fällige österreichische Umsatzsteuer an das zuständige Finanzamt abführen. Der Lieferant hat die Rechnung ohne Umsatzsteuer auszustellen. Zu beachten ist, dass dies auch jene Vereine trifft, die ansonsten keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen. Der erwerbende Verein muss die Umsatzsteuer (Erwerbsteuer) abführen und kann sich diese in der Regel nicht als Vorsteuer zurückholen.

Beispiel:
Ein gemeinnütziger Kulturverein kauft Bühnenausstattung aus Italien und bekommt diese mit der Bahn aus Italien geliefert. Der Verein ist grundsätzlich verpflichtet die Umsatzsteuer (= Erwerbsteuer) an das zuständige Finanzamt abzuführen (aber beachte nachstehende Ausnahmen!).

Gibt es Ausnahmen?

Für bestimmte Geschäfte ist keine Erwerbsteuer abzuführen. Die Voraussetzungen (sog. Erwerbsschwelle) dafür sind:
  • Unternehmer mit nur unecht befreiten Umsätzen (z.B. gemeinnütziger Sportverein) oder
  • Juristische Person für den nichtunternehmerischen Bereich (z.B. ideeller Vereinsbereich)

und

  • Gesamtbetrag der Entgelte übersteigt nicht € 11.000 (im vorangegangenen Jahr und im laufenden Jahr bisher)

Achtung! Ausnahme von der Ausnahme!

Auf die Anwendung der Erwerbsschwelle kann verzichtet werden. Dies ist zu empfehlen, wenn der Steuersatz im Herkunftsland über dem österreichischen liegt (siehe beiliegende Tabelle).

Die Ausnahme vom innergemeinschaftlichen Erwerb mittels Erwerbsschwelle gilt nicht bei neuen Fahrzeugen und bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren (insb. alkoholische Getränke und Tabakwaren).

Aufgrund der komplexen Regelung der Ausnahmen, sowie der unterschiedlichen Umsatzsteuersätze innerhalb der EU, die aus der beiliegenden Tabelle ersichtlich sind, ergeben sich interessante Gestaltungsmöglichkeiten bei der Lieferung von Gegenständen aus einem anderen Mitgliedstaat.
 

 
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