
Von der Vereinsgründung bis zur laufenden Verwaltung: Vereine sind mit zahlreichen Meldepflichten gegenüber der Vereinsbehörde konfrontiert. Werden diese Meldepflichten nicht eingehalten, drohen Verwaltungsstrafen oder sogar die Auflösung des Vereins.
Was interessiert die Vereinbehörde?
Die Gründung eines Vereins ist bei der Vereinsbehörde anzuzeigen. Erst nachdem Sie die Errichtungsanzeige eingereicht haben, ist der Verein wirksam entstanden. Mit der Errichtungsanzeige müssen Sie auch die ersten Statuten Ihres Vereins bekannt geben.
Kommt es zu einer Änderung der Statuten, müssen Sie dies immer der Vereinbehörde bekanntgeben. Vergessen Sie dabei nicht, ein Exemplar der neuen Statuten beizulegen. Grundsätzlich sind die neuen Statuten erst mit der Anzeige wirksam.
Nicht nur jede Änderung der Statuten, sondern auch die Bestellung neuer Organe im Rahmen einer Mitgliederversammlung müssen Sie der Vereinsbehörde melden. Dabei ist eine Frist von 4 Wochen ab Bestellung der neuen Organe einzuhalten.
Muss der Verein auch einen Jahresabschluss bei der Vereinsbehörde melden?
Nein. Der Jahresabschluss eines Vereins muss bei keiner Behörde angezeigt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Gebarung des Vereins von einem Rechnungsprüfer, oder von einem Abschlussprüfer (abhängig von der Größe des Vereins) kontrolliert wird.
Folgen bei Unterlassung der Meldepflichten:
Verletzen Sie diese Meldepflichten, kann gegen den Verein eine Verwaltungsstrafe von € 726 verhängt werden. Ist die Pflichtverletzung besonders schwerwiegend, kann die Vereinsbehörde den Verein sogar auflösen.