
Die Weihnachtszeit ist ja bekanntlich die Zeit des geselligen Beisammenseins und der Geschenke. Dabei unterstützt auch der Fiskus das Christkind bei seiner Arbeit.
Steuerfreie Gaben an Ihre Mitarbeiter
So sind etwa Weihnachtsgeschenke an Arbeitnehmer innerhalb eines Freibetrages von € 186 jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, allerdings nur unter der Prämisse, dass es sich um Sachzuwendungen handelt. Davon umfasst sind auch Warengutscheine oder Goldmünzen, während Geldgeschenke immer steuerpflichtig sind. Aufpassen heißt es allerdings, wenn die Geschenke an Dienstnehmer über bloße Aufmerksamkeiten (z.B. Bücher, CDs, Blumen) hinausgehen, denn dann kommt es zur Umsatzsteuerpflicht.
Für die Weihnachtsfeier gibt es pro Arbeitnehmer und Jahr einen Steuerfreibetrag von € 365. Zu beachten ist dabei, dass alle Betriebsveranstaltungen eines Jahres zusammengerechnet werden. Ein eventueller Mehrbetrag zählt dann als steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Charity mit Steuerspareffekt
Wer seinem Nächsten etwas Gutes tun will, der kann die Weihnachtszeit nutzen um zu spenden. So sind Spenden aus dem Betriebsvermögen bis zu maximal 10% des Vorjahresgewinnes steuerlich absetzbar, allerdings nur, wenn sie an bestimmte im Gesetz genannte begünstigte Institutionen getätigt werden (insbesondere an Forschungseinrichtungen und der Erwachsenenbildung dienende Lehreinrichtungen, an Universitäten, diverse Fonds, Museen, Bundesdenkmalamt).
Auch Geld- und Sachspenden bei Katastrophenfällen (insbesondere Hochwasser, Erdrutsch- und Lawinenschäden) sind als Betriebsausgabe absetzbar, und zwar betraglich unbegrenzt. Voraussetzung ist jedoch, dass sie der Werbung dienen und auch so vermarktet werden.
Wem auch immer Sie etwas Gutes tun wollen. Zu Weihnachten stehen die Chancen gut, dass Sie dabei auch Steuern sparen können. In diesem Sinne: FROHE WEIHNACHTEN!