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11.06.2008 | Presse / News

Kapitalgesellschaften können endlich ausländische Steuern auf Dividenden anrechnen lassen!

VwGH beseitigt Diskriminierung ausländischer Dividenden

Die Kanzlei Hübner & Hübner weist Kapitalgesellschaften darauf hin, dass sie sich ab sofort die auf Dividenden aus Beteiligungen im Ausland bezahlte Steuer auf die heimische Körperschaftssteuer anrechnen lassen können – unabhängig von der Höhe der Beteiligung. „Der Verwaltungsgerichtshof hat mit seinem jüngsten Erkenntnis die steuerliche Diskriminierung von Dividenden aus ausländischen Beteiligungen beseitigt“, ist Wilfried Serles, CEO bei Hübner & Hübner, erfreut. „Bisher waren nur Auslandsdividenden aus Beteiligungen von mehr als 10% bei einer Mindestbehaltefrist von einem Jahr in Österreich steuerfrei.“

Laut VwGH sind diese Dividenden zwar weiterhin von der österreichischen Kapitalgesellschaft zu versteuern, doch kann die Körperschaftsteuer der ausländischen Kapitalgesellschaft angerechnet werden. Die Anrechnung ist jedoch mit dem österreichischen KöSt-Satz in der Höhe von 25% gedeckelt.
Mit seiner Entscheidung erkannte der Verwaltungsgerichtshof eine Diskriminierung gegenüber ausländischen Beteiligungen sowie einen Widerspruch zur europäischen Kapitalverkehrsfreiheit. Im Einzelnen funktioniert die Anrechenbarkeit der ausländischen KöSt folgendermaßen:

  • Ausländische KöSt niedriger als österreichische KöSt (z. B. Slowakei):
Die Dividende unterliegt der österreichischen KöSt von 25%, vermindert um die slowakische KöSt von 19%, muss also in Österreich mit 6% versteuert werden.

  • Ausländische KöSt höher als österreichische KöSt (z. B.Deutschland):
Die deutsche KöSt von (rund) 30% wird auf den österreichischen Steuersatz von 25% angerechnet - die Dividende ist in Österreich daher steuerfrei.


Die Anrechnung umfasst nicht nur direkt erhaltene Auslandsdividenden, sondern auch Dividenden, die in Investmentfonds enthalten sind.