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18.11.2008 | Presse / News

Schlechte Arbeitszeitaufzeichnung gefährdet Steuervorteil für Mitarbeiter

Ab 1.1.2009 Verdopplung der monatlich steuerfreien Überstunden!

Im Zusammenhang mit der Verdopplung der steuerfreien Überstunden rät die Kanzlei Hübner & Hübner den Unternehmen, die Aufzeichnungen über die Arbeitszeit von Mitarbeitern besonders genau zu überprüfen. „Wenn bei der neuen Regelung - zehn statt wie bisher fünf Überstunden im Monat steuerfrei - keine oder nur mangelhafte Aufzeichnungen geführt werden, entfällt die Steuerbegünstigung und es drohen Verwaltungsstrafen“, warnt Wilfried Serles, CEO bei Hübner & Hübner. „Umso wichtiger ist die Führung und Kontrolle der Arbeitszeitaufzeichnungen um die Steuerbegünstigung auszuschöpfen.“

Nicht vorhandene oder unvollständige Arbeitszeitaufzeichnungen führen zu Verwaltungsstrafen. Die Strafe beträgt pro fehlender oder mangelhafter Aufzeichnung zwischen 20 und 1.815 Euro pro Arbeitnehmer. Zusätzlich droht eine Schätzung oder Nachverrechnung der Sozialversicherungsbeiträge in Höhe des nach der geschätzten Arbeitszeit zustehenden Bezuges.

Prinzipiell sind für alle Arbeitnehmer, die dem Arbeitszeitgesetz unterliegen (auch Teilzeit- und Geringfügig Beschäftigte, sowie Mitarbeiter mit All-in-Vereinbarungen oder Überstundenpauschalen) Aufzeichnungen über die Ist-Arbeitszeit zu führen. Dabei sind nicht nur die Arbeitszeit, sondern auch die Ruhepausen sowie Tage und Uhrzeiten zu erfassen. Für einzelne Berufsgruppen gibt es allerdings Erleichterungen: Arbeitnehmer, die vorwiegend außerhalb der Arbeitsstätte anzutreffen sind. So können z.B. Außendienstmitarbeiter reine Saldenaufzeichnung führen (Bsp. 16. November 7,5 Stunden).

Die Kanzlei Hübner & Hübner rät Unternehmern, die Aufzeichnungen von ihren Mitarbeitern gegenzeichnen zu lassen, damit ihnen bei einem allfälligen Gerichtsverfahren volle Beweiskraft zukommt.