
1,5% der jährlichen Ticket-Preise als Lohn-Zuschlag für Bonusmeilen!
Die Kanzlei Hübner & Hübner begrüßt, dass rund um die dienstlich gutgeschriebenen Bonuswerte endlich (lohn)steuerliche Klarheit herrscht. „Ein neuer Erlass sieht einen Pauschal-Satz von 1,5 % der vom Arbeitgeber getragenen Aufwendungen, die Bonusmeilen vermitteln im Jahr als Sachbezug für Bonusmeilen vor“, erläutert Wilfried Serles, CEO bei Hübner & Hübner. „Zwar hätten wir uns ähnlich wie bei Trinkgeldern die Lohnsteuerfreiheit gewünscht, doch herrscht jetzt wenigstens Klarheit.“
Grundsätzlich stehen die von einem Dienstnehmer im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit „erflogenen“ Bonusmeilen dem Arbeitgeber zu. Räumt dieser dem Arbeitnehmer jedoch das Recht ein, sie für private Zwecke zu nutzen, liegt ein im Dienstverhältnis begründeter Vorteil des Arbeitnehmers vor, der als laufender Arbeitslohn zu erfassen ist und der Lohnsteuer unterliegt.
Die Bewertung erfolgt pauschal mit 1,5 % der Aufwendungen des Arbeitgebers für Dienstflüge und andere dienstreisenbedingte Ausgaben, die Bonusmeilen vermitteln wie beispielsweise Übernachtungen im Hotel, und ist spätestens bei der Lohnverrechnung für Dezember zu berücksichtigen. Beispiel: Belaufen sich die Flüge eines Arbeitnehmers in einem Jahr auf 10.000 Euro, wird bei ihm ein Sachbezug von 150 Euro (1,5 % von 10.000 Euro) angesetzt.
Kein zu versteuernder Sachbezug liegt demnach vor,
- wenn der Arbeitnehmer die „Bonusmeilen“ für dienstliche Flüge, also etwa auch für ein Upgrading von dienstlichen Flügen, verwendet.
- wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber schriftlich erklärt, dass er an einem Kundenbindungsprogramm nicht teilnimmt, oder
- wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht die Möglichkeit einräumt, die von ihm erworbenen Vorteile in Anspruch zu nehmen. Dies wird wohl vom DG zu überprüfen sein.