
Die Kanzlei Hübner & Hübner fordert die Finanzverwaltung auf, die von ihr im Zuge einer Steuerprüfung erfassten elektronischen Daten nach der Prüfung auch wirklich zu löschen. „Die soeben im Finanzausschuss beschlossene Änderung der Bundesabgabenordnung zeigt wieder drastisch die umfassenden elektronischen Zugriffbefugnisse der Finanzverwaltung, da muss sichergestellt sein, dass die Daten nach erfolgter Steuerprüfung auch wirklich gelöscht werden,“ argumentiert Wilfried Serles, CEO bei Hübner & Hübner. „Durch die Fülle der elektronischen Abfragemöglichkeiten bleibt der Finanz nichts mehr verborgen. Da stellt sich die berechtigte Frage: Was macht die Finanz mit all den Daten der Steuerzahler, die sie im Zuge einer Steuerprüfung gesammelt hat? Werden diese elektronisch wirklich gelöscht?“
Die von Hübner & Hübner zitierte Änderung der Bundesabgabenordnung, wonach die Finanzämter das Recht haben, in eine Reihe öffentlicher Verzeichnisse von Grundbuch bis KFZ-Register und Vereinsregister Einsicht zu nehmen, findet sich im neuen Abgabensicherungsgesetz 2007. Danach heißt es in Zukunft in der BAO im § 158, Abs. 4 wörtlich:
„Für Zwecke der Abgabenerhebung sind die Abgabenbehörden berechtigt, auf automationsunterstütztem Weg Einsicht in das automationsunterstützt geführte Grundbuch, in das automationsunterstützt geführte Firmenbuch, in das automationsunterstützt geführte zentrale Melderegister, in das automationsunterstützt geführte zentrale Gewerberegister, in das automationsunterstützt geführte zentrale Vereinsregister, in das automationsunterstützt geführte zentrale Zulassungsregister für Kraftfahrzeuge gemäß § 47 Abs. 4 und § 47 Abs. 4a des Kraftfahrgesetzes 1967 und in die automationsunterstützt geführten KFZ Genehmigungs- und Informationsregister der Landesregierungen oder der von den Landesregierungen beauftragten Stellen für Fahrzeuge gemäß §§ 28, 28a, 28b, 29, 31 bis 35 des Kraftfahrgesetzes 1967 zu nehmen. Die Berechtigung zur Einsicht in das Grundbuch umfasst auch die Einsichtnahme in das Personenverzeichnis des Grundbuchs. Die Berechtigung zur Einsicht in das Firmenbuch umfasst auch die bundesweite Suche nach im Zusammenhang mit den Rechtsträgern gespeicherten Personen. Die Berechtigung zur Einsicht in das Zentrale Melderegister umfasst auch Verknüpfungsabfragen im Sinne des § 16a Abs. 3 Meldegesetz 1991. Die Einsichtnahme in die KFZ Genehmigungs- und Informationsregister der Landesregierungen oder der von ihnen beauftragten Stellen umfasst auch eine automationsunterstützte Weitergabe der Bescheiddaten (Name, Adresse, KFZ-Marke, Type, Fahrgestellnummer und Fahrzeugidentifikationsnummer).“
Rückfragehinweis:
Dr. Astrid Schwödt
Pressesprecherin
t. +43 1 81175-166
e. astrid.schwoedt@huebner.at