
Nachteil für Dienstnehmer bei angemieteten Dienstwohnungen!
Die Kanzlei Hübner&Hübner ist gegen die steuerliche Ungleichbehandlung von Dienstwohnungen und begrüßt die Prüfung dieser Frage durch den Verfassungsgerichtshof. „Es kann doch nicht sein, dass ein Dienstnehmer für eine an sich gleiche Dienstwohnung nur deshalb mehr Lohnsteuer zu zahlen hat, weil sie angemietet und nicht im Firmeneigentum ist“, kritisiert Wilfried Serles, CEO bei Hübner&Hübner. „Firmeneigene Dienstwohnungen sind nämlich für den Dienstnehmer in aller Regel steuerlich günstiger als angemietete Firmenwohnungen.“
Dienstwohnungen gelten als Vorteil aus dem Dienstverhältnis und sind als Sachbezug vom Dienstnehmer zu versteuern. Je nachdem, ob die Dienstwohnung im Eigentum des Dienstgebers steht oder von ihm nur angemietet wird, werden dafür unterschiedliche Beträge in Ansatz gebracht. Für firmeneigenen Wohnraum sieht die Sachbezugsverordnung je nach Baujahr einen bestimmten Wert pro m² vor, der vom Mitarbeiter zu versteuern ist. Bei vom Dienstgeber angemieteten Wohnungen werden dagegen generell 75% der Miete inklusive Betriebskosten der Steuer unterworfen. Liegt dieser Wert unter dem Sachbezugswert für firmeneigene Wohnungen muss aber jedenfalls der höhere Sachbezugswert herangezogen und versteuert werden.
Der direkte Vergleich zeigt deutlich den Steuerunterschied: Beträgt etwa für eine firmeneigene 100m²-Wohnung, Baujahr 1985, der Sachbezugswert 305 Euro, muss der Dienstnehmer bei einer vergleichbaren Mietwohnung zum Preis von 730 Euro 547,50 Euro versteuern - die angemietete Wohnung kommt den Mitarbeiter also wesentlich teurer. Hübner&Hübner rät, bereits bei Abschluss eines Arbeitsvertrags auf die Art einer angebotenen Dienstwohnung zu achten, um überraschende Mehrkosten zu vermeiden.