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01.07.2008 | Presse / News

Ausnahmen von Lohnsteuer bei EM-Tickets für Mitarbeiter

Serles: „Keine Lohnsteuerpflicht bei betrieblicher Veranlassung oder Firmenfeier.“

Zu Abschluss der EURO 2008 weist die Kanzlei Hübner & Hübner darauf hin, dass nicht in allen Fällen die Lohnsteuerpflicht bei EM-Tickets für Mitarbeiter gegeben ist. „Eigentlich sind Eintrittskarten oder gar Hospitality-Packages für die Fußball-EM, die unentgeltlich oder verbilligt an Angestellte weitergegeben wurden, von diesen als geldwerter Vorteil aus dem Dienstverhältnis zu versteuern“, erklärt Wilfried Serles, CEO bei Hübner & Hübner. „Geschieht der Matchbesuch allerdings im Auftrag des Dienstgebers wird darin kein geldwerter Vorteil gesehen.“

Prinzipiell löst die Weitergabe von EM-Tickets an Mitarbeiter bei diesen die Lohnsteuerpflicht aus. Allerdings sieht das Einkommenssteuergesetz in zwei Fällen davon ab:


1. Betriebliche Veranlassung:


Findet ein Matchbesuch im Auftrag des Dienstgebers statt, z.B. um Geschäftspartner zu begleiten, liegt kein geldwerter Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor. Egal ob einfaches Ticket oder Hospitality Ticket, es fällt keine Lohnsteuer an. Eine derartige betriebliche Veranlassung sollte allerdings dokumentiert werden, um bei einer allfälligen Steuerprüfung Diskussionen zu vermeiden.


2. Betriebsfeier:


Bei einer Betriebsfeier sind pro Mitarbeiter Geldzuwendungen bis zu einem Betrag von 365 Euro und Sachzuwendungen bis zu 185 Euro jährlich steuerfrei. Der Vorteil muss allerdings einer ganzen Gruppe von Arbeitnehmern zukommen und nicht nur einzelnen. Ein EM-Ticket als Bonus für außergewöhnliche Leistungen einzelner Mitarbeiter, auch „incentive“ genannt, wird vom Fiskus als steuerpflichtiger Sachbezug betrachtet, für den die Freibeträge nicht gelten.