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21.08.2008 | Presse / News

Marketingmaßnahmen nach Anti-Korruptionsregeln prüfen!

Serles: „Neues Delikt Privatbestechung hat auch steuerliche Konsequenzen“

Die Kanzlei Hübner & Hübner rät allen Unternehmen, neben den strafrechtlichen auch die steuerlichen und finanzstrafrechtlichen Folgen der neuen Anti-Korruptionsbestimmungen zu bedenken. „Geld- und Sachzuwendungen, die unter Strafe gestellt sind, dürfen steuerlich nicht als Betriebsausgabe angesetzt werden“ erläutert Wilfried Serles, CEO bei Hübner & Hübner. „Werden solche Ausgaben trotzdem abgesetzt und so die Steuerschuld verkürzt, führt dies neben einer Nachzahlung auch zu einer finanzstrafrechtlichen Verfolgung. Wir raten deshalb allen Unternehmen, ihre Marketingmaßnahmen in Hinblick auf die verschärfte Rechtslage gewissenhaft zu überprüfen.“

Mit dem Strafrechtsänderungsgesetz wurden zu Beginn 2008 die Delikte der passiven und aktiven Privatbestechung neu eingeführt:

Danach ist im Geschäftsverkehr die Geschenkannahme für eine pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung von Geschäften mit bis zu 2 Jahren Freiheitsstrafe bedroht, liegt der Geschenkwert über 5000 Euro, beträgt die Strafe bis zu 3 Jahre (passive Privatbestechung).
Und wer einem Bediensteten oder Beauftragten eines Unternehmens im Geschäftsverkehr für die pflichtwidrige Vornahme von Geschäften nicht bloß geringfügige Geschenke gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft (aktive Privatbestechung).

Hübner & Hübner rät den Unternehmen die Überprüfung ihrer Marketingmaßnahmen sorgfältig durchzuführen. Die schriftliche Dokumentation sollte klare Verhaltensanweisungen an die Vertriebsmitarbeiter enthalten, diese sollten regelmäßig auf ihre Einhaltung hin durch die Geschäftsleitung überprüft werden.