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01.02.2008 | Lohnverrechnung

Neuregelung für Freie - Belastung und Bevormundung für Dienstnehmer und Dienstgeber!

Die Kanzlei Hübner & Hübner kritisiert die neuen Beitragsregelungen für freie Dienstnehmer als leistungsfeindliche Belastung für Dienstnehmer und Unternehmer. „Jetzt zahlen beide drauf: der Unternehmer zahlt für dieselbe Leistung mehr als bisher, und die Belastung des Dienstnehmers steigt ebenfalls“, argumentiert Wilfried Serles, CEO bei Hübner&Hübner. „Die neue Regelung ist eine Bevormundung für Dienstnehmer und Unternehmer.“

Mit der seit 1.1. 2008 geltenden Regelung erhöht sich der vom Dienstgeber zu leistende Beitrag von 17,45% auf 22,81%, das heißt die Arbeitskraft wird für ihn bei gleicher Leistung über Nacht um 5,36 Prozentpunkte teurer. Für den freien Dienstnehmer erhöhen sich die Beiträge von 13,85% auf 17,62%, das heißt er wird bei ebenso gleicher Leistung auf einmal mit zusätzlichen 3,77 Prozentpunkten belastet.

Im Detail gelten seit 1.1. 2008 für freie Dienstnehmer folgende neue Regelungen:

  • Freie Dienstnehmer werden in die Arbeitslosenversicherung einbezogen. Der Beitragssatz von 6% wird zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer geteilt. Für beide Seiten entsteht eine Mehrbelastung von 3%.
  • Für freie Dienstnehmer gibt es jetzt eine abfertigungsähnliche betriebliche Vorsorge: 1,53% der Beitragsgrundlage von der Sozialversicherung werden monatlich an die Mitarbeitervorsorgekasse weitergeleitet.
  • Freie Dienstnehmer sind nun in die Insolvenz-Entgeltsicherung einbezogen. Dafür leistet der Dienstgeber einen Zuschlag von 0,55% der Beitragsgrundlage.
  • Freie Dienstnehmer haben nun Anspruch auf Kranken- und Wochengeld. Zugleich wurde ihr Beitragssatz zur Krankenversicherung auf 7,65% angehoben, wobei 3,78% vom Dienstgeber zu leisten sind.
  • Außerdem hat der freie Dienstnehmer jetzt Arbeiterkammer-Umlage zu leisten, was ihn noch einmal 0,5% kostet.
 

 
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