
Kosten für Strafprozess im Zuge beruflicher Tätigkeit verwertbar!
Aus Anlass der bevorstehenden Urteile im BAWAG-Prozess weist die Kanzlei Hübner & Hübner auf die steuerlichen Auswirkungen eines derartigen Strafverfahrens für die Angeklagten hin. „Bei einem Freispruch können die Angeklagten die Kosten für diesen Strafprozess von der Steuer absetzen, im Falle einer Verurteilung dagegen nicht“, erläutert Wilfried Serles, CEO bei Hübner & Hübner. „Wenn so ein Prozess wegen Rechtsverletzungen bei der beruflichen Tätigkeit geführt wird, wäre bei einem Freispruch eine zusätzliche steuerliche Schlechterstellung nicht einzusehen.“
Prinzipielle Voraussetzung ist immer, dass ein Strafprozess wegen vermuteter Rechtsverletzungen im Zuge der beruflichen Tätigkeit geführt wird. Wenn es dabei zu keinem rechtskräftigen Schuldspruch kommt oder nur ein geringes Verschulden des Steuerpflichtigen vorliegt, sind die Prozesskosten steuerlich absetzbar. Wäre die steuerliche Abzugsfähigkeit auch bei einer Verurteilung gegeben, würde dieses Ergebnis nicht nur dem Strafzweck zuwider laufen, sondern auch den finanziellen Pönalcharakter der Strafe schmälern.
Wird beispielsweise der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH in einem Strafverfahren freigesprochen und übernimmt die Gesellschaft seine Prozesskosten, so können diese Kosten bei der Gesellschaft als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Voraussetzung dafür ist, dass die vorgeworfene Tat in die Geschäftsführertätigkeit fällt und bei einer Verurteilung die Gesellschaft selbst finanziellen Schaden erlitten hätte.