Arbeitgeber trägt volle Kosten für Unfall – kein Regress bei Versicherung!
Die Kanzlei Hübner & Hübner warnt die Unternehmen vor Schwarzarbeit und weist auf die sozialversicherungsrechtlichen Folgen bei Arbeitsunfällen hin. „Zum ersten Mal hat der Oberste Gerichtshof in einem Erkenntnis den Unfallversicherungsschutz eines nicht angemeldeten Arbeitnehmers anerkannt“, erläutert Wilfried Serles, CEO bei Hübner & Hübner. „Das bedeutet, dass der Arbeitgeber die Unfallversicherung durch die Unterlassung der Meldepflicht und die Nichtabführung der Beiträge nicht in Regress nehmen kann.“
Nach Spruch des Höchstgerichts besteht der Versicherungsschutz für Arbeitnehmer bei Unfällen unabhängig davon, ob der Verletzte vom Arbeitgeber zur Unfallversicherung angemeldet war oder nicht. Ebenso irrelevant ist, ob bei einem verletzten ausländischen Arbeitnehmer eine Beschäftigungsbewilligung vorhanden war. Unfallversicherungsschutz besteht trotz unterlassener Anmeldung.
Dem Dienstgeber drohen bei Arbeitsunfällen folgende Konsequenzen wegen Schwarzarbeit:
- der Dienstgeber ist dem Dienstnehmer schadenersatzpflichtig und kann die Unfallversicherung nicht in Regress nehmen (Entfall des Haftungsprivileg).
- es kommt zu einer Beitragsprüfung durch die Gebietskrankenkasse und damit zur Nachentrichtung weiterer lohnabhängiger Abgaben (Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag, Kommunalsteuer, Beitrag nach dem Gesetz zur Betrieblichen Mitarbeitervorsorgekasse)
- Rückwirkende Vorschreibung der Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung (Verjährungsfrist von 5 Jahren); dabei gibt es keine Überwälzung des Dienstnehmeranteils auf den verunglückten Arbeitnehmer.
- Verwaltungsstrafen und Beitragszuschläge gem. § 111 ff ASVG
Mit dem OGH-Erkenntnis wird endgültig klar: diese umfangreichen Sanktionen haben für die betroffenen Arbeitgeber gravierende finanzielle Folgen und zeigen einmal mehr: Schwarzarbeit zahlt sich nicht aus!