Einheitlicher elektronischer Erstattungsantrag spart Unternehmern Geld!
Die rasche Umsetzung der neuen EU-Richtlinie zur Rückerstattung der Vorsteuer fordert die Kanzlei Hübner & Hübner von der österreichischen Politik. „Mit dem neuen einheitlichen elektronischen Erstattungsantrag sparen sich Unternehmen Zeit und Geld, deshalb soll die Regierung rasch handeln und sich nicht bis Ende 2010 Zeit lassen“, drängt Wilfried Serles, CEO bei Hübner & Hübner. „Das geltende Rückerstattungsverfahren aus dem Jahr 1995 ist nicht mehr zeitgemäß. Sowohl die Behörden als auch die Unternehmen haben erhebliche Probleme damit!“
Voraussetzung für die Erstattung der im (EU-)Ausland bezahlten Vorsteuer ist nach der neuen EU-Richtlinie, dass ein Unternehmen im Ansässigkeitsland Vorsteuer abzugsberechtigt ist. Dabei entfällt der Nachweis der Vorsteuerabzugsberechtigung, da der Antrag vom Ansässigkeitsstaat sonst gar nicht an das Erstattungsland weitergeleitet wird.
Und so sieht das neue Verfahren zur Rückerstattung der Vorsteuer aus:
- Der Steuerpflichtige stellt in Zukunft den Rückerstattungsantrag in elektronischer Form über ein eigens eingerichtetes Portal von seinem Ansässigkeitsstaat aus.
- Der Antrag muss diverse Pflichtangaben über die Rechnung enthalten, womit die Übermittlung der Originalbelege entfällt
- Der Antrag darf den Betrag von 400 Euro nicht unterschreiten (bisher 360 Euro).
- Das Erstattungsland kann vom Antragsteller die Beschreibung der Geschäftstätigkeit gemäß von EU-Codes verlangen.
- Das Erstattungsland muss innerhalb von vier Monaten über den Antrag entscheiden
- Der Umsatzsteuerbetrag wird innerhalb von zehn Arbeitstagen erstattet, die Kosten für eine Auslandsüberweisung trägt der Antragsteller.
- Der Antrag ist bis spätestens 30.9. des folgenden Kalenderjahrs zu stellen, die Frist wird damit um drei Monate verlängert.
Die Umsetzung der EU-Richtlinie in nationales Recht muss bis zum 31.12.2009 erfolgen, ansonsten gilt die Richtlinie im säumigen EU-Mitgliedsstaat automatisch ab dem 1.1.2010.