Damit könnte das Christkind Probleme wegen der neuen Antikorruptionsregeln bekommen!
Die Kanzlei Hübner & Hübner rät allen Unternehmern heuer nach den neuen Antikorruptionsbestimmungen im Strafrecht bei Weihnachtsgeschenken besonders vorsichtig zu sein. „Mit Geschenken bzw. Einladungen im Wert von bis zu 100 Euro ist man in aller Regel auf der sicheren Seite“, präzisiert Wilfried Serles, CEO bei Hübner & Hübner. „Alles darüber hinaus könnte im einen oder anderen Fall Schenker und Beschenkten in den Geruch von Bestechung und Korruption bringen. Strafrechtlich unbedenklich sind Geschenke an Mitarbeiter, hier gilt es allerdings die steuerlichen Grenzen zu bedenken.“
Nach den neuen Anti-Korruptionsregelungen sind Weihnachtsgeschenke an Geschäftspartner sorgfältiger zu prüfen, denn jetzt steht im Bestechungsfall auch der Geschenkgeber unter Strafandrohung. Straflos bleiben Schenker und Beschenkter, wenn es sich bei der Zuwendung lediglich um einen geringfügigen Vorteil handelt. Und den beziffert der Oberste Gerichtshof in seiner Judikatur mit 100€.
Einladungen zu Geschäftsessen oder Kulturveranstaltungen, die der „Klimapflege“ dienen, sind zulässig, wenn sie nicht im Zusammenhang mit einer pflichtwidrigen Handlung oder Unterlassung stehen.
Bei Amtsträgern sind auch diese „geringfügigen“ Geschenke problematisch, wenn ein Zusammenhang zu einer Amtshandlung hergestellt werden kann (egal ob pflichtgemäßes oder pflichtwidriges Handeln belohnt wird). Geschenke im Sinne eines gezielten „Anfütterns“ oder der „Klimapflege“ im Hinblick auf die Amtsführung sind ebenfalls unzulässig und bei Schenker und Beschenktem strafbar.
Nur bei Geschenken an die eigenen Mitarbeiter gibt es keinerlei strafrechtlichen Bedenken. Hier ist jedoch die steuerliche Grenze von 186 Euro jährlich zu beachten. Bis zu diesem Betrag müssen die Mitarbeiter für ihre Geschenke keine Lohnsteuer und keine Sozialversicherung bezahlen, und beim Dienstgeber sind die Geschenke als freiwilliger Sozialaufwand abzugsfähig.