Die häufigsten Fragen

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Vereinswesen


Welche Behörde ist für die Errichtung eines Vereins zuständig und welche Unterlagen müssen angeschlossen werden?

Die Errichtung eines Vereins ist schriftlich von den Gründern oder von den bereits bestellten Vertretern - unter Angabe ihres Namens, ihres Geburtsdatums, ihres Geburtsortes und ihrer für Zustellungen maßgeblichen Anschrift - mit einem Exemplar der vereinbarten Statuten der Vereinsbehörde anzuzeigen. Vereinsbehörde ist die Bundespolizeidirektion / Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich der Sitz des Vereines liegen soll. Die Anzeige ist gebührenfrei.

Wann kann mit der Nichtuntersagung einer Vereinsbildung gerechnet werden?

Die Frist zur Erklärung, dass die Vereinsgründung (bzw. Statutenänderung) nicht gestattet wird, beträgt vier Wochen; bescheidmäßig kann die Frist im Interesse eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren auf bis zu sechs Wochen verlängert werden. Ohne diese Erklärung entsteht der Verein mit Fristablauf und kann seine Tätigkeit beginnen. Darüber hinaus kann vor Fristablauf an die Anzeiger mit Bescheid eine ausdrückliche Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit ergehen. In beiden Fällen der positiven Vereinsgründung (Fristablauf und Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit) hat die Vereinsbehörde eine kostenlose Kopie der geltenden Statuten und einen gebührenfreien ersten Vereinsregisterauszug zu übermitteln, letzteren bei Statutenänderung nur, wenn es zu einer Änderung im Registerbestand gekommen ist.

Abgabenrechtliche Begünstigungen


Stehen einem ideellen Verein nach dem VerG automatisch abgabenrechtliche Begünstigungen zu?

NEIN! Nur Vereine, die einen abgabenrechtlich begünstigten Zweck verfolgen, können unter bestimmten Voraussetzungen begünstigt werden.

Wann benötigt ein Verein diese Begünstigungen?


  • wenn er Schenkungen oder Erbschaften erwartet
  • wenn er betriebliche Aktivitäten entfaltet (begünstigter Umsatzsteuersatz)
  • wenn er Zufallsgewinne erzielt
  • wenn er "Geldbeschaffungsaktionen" (z.B. Benefizveranstaltungen) plant
  • wenn er einen Spendenbegünstigungsbescheid anstrebt

Wann benötigt ein Verein diese nicht?


  • wenn er nur Mitgliedsbeiträge zur Finanzierung seiner Ausgaben einnimmt
  • wenn er keine betrieblichen Aktivitäten unterhält
  • wenn er unternehmerisch tätig ist und auf den begünstigten Umsatzsteuersatz keinen Wert legt

Voraussetzungen


  • Vorliegen eines steuerbegünstigten Zwecks - das sind gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke
  • ausschließliche Förderung dieser Zwecke
  • unmittelbare Förderung dieser Zwecke
  • vollständige Verankerung dieser Grundsätze in den Rechtsgrundlagen (Statuten)
  • Einhaltung dieser Grundsätze im Rahmen der tatsächlichen Geschäftsführung

 

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