Sponsoring von Sportvereinen

Sponsoringeinnahmen als materielle Mittel zur Erfüllung des Vereinszweckes.  Wird der Name eines Sponsors in die Vereinsbezeichnung (Titelsponsoring) aufgenommen, so muss eine Statutenänderung erfolgen. Bei Sektionen ist dies nicht der Fall.


 
Werbeleistung, Werbewirkung:
Grundsätzlich überprüft die Abgabenbehörde bei Sponsorverträgen, ob diesen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (§ 21 BAO) ein Leistungsaustausch zugrunde liegt. Die Frage ist, ob auch andere Gewerbetreibende unter denselben Voraussetzungen einen gleichartigen Sponsorvertrag abschließen würden?

VwGH: Ein Leistungsaustausch wird vor allem dann nicht vorliegen, wenn eine vertragliche Verpflichtung des Gesponserten zu Werbeleistungen fehlt, die Zuwendung auf Ersuchen von Klubmitgliedern geleistet wird und der Verein nur einem sehr kleinen Kreis von Personen bekannt ist. (25.1.1989)

Parameter:
  • Schriftlichkeit des Vertrags (Achtung: alleine noch kein Garant für die tatsächlich erbrachte Werbeleistung!)
  • klare Definition von Leistung und Gegenleistung
  • Zahl an Mitgliedern
  • sportliche Leistungsfähigkeit
  • Kontakte zu Massenmedien
  • Kontakte zur Politik

Vermietung von Werbeflächen:
Überträgt ein Verein die Nutzung von Vermögenspositionen (Banden, Spruchtafeln) an Dritte und liegt dieser Übertragung ein über einen längeren Zeitablauf gültiger Vertrag zugrunde, so handelt es sich eindeutig um Vermögensverwaltung.

Sponsoring - Fußball
Das Sponsoring bei Fußballvereinen führt (noch) zu keiner Steuerpflicht. Vorausgesetzt, dem Geldgeber wird eine Gegenleistung für seine Investition gegeben: Der Verein liefert dem Gönner eine entsprechende Werbewirksamkeit.

Es werden beträchtliche Summen umgesetzt. Beim Verein fallen keine Steuern an. Der Sponsor kann sich seine Zahlungen von der Steuer absetzen. Eine „Steueroase“, die bereits den Fiskus auf den Plan gerufen hat!

Anders verhält es sich mit dem Verkauf von „Fanartikel“ (Schal, Dressen, CDs etc.). Diese führen zu steuerpflichtigen Umsätzen.

Voraussetzung:
  • der Verkauf weist die Merkmale eines Handelsbetriebes auf,
  • ein Gewinnzuschlag wird einkalkuliert und
  • die eingesetzten Mengen gehen weit über die Mitgliederversorgung hinaus.

 

 
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