
* Maßgeblich für die Einteilung ist, dass in zwei aufeinander folgenden
Rechnungsjahren zweimal die Einnahmen oder die Ausgaben oder zweimal
die Publikumsspenden die Grenzen übersteigen.
Mit dem Jahr 2005 wird die Unterteilung in die drei Größenklassen schlagend.
Neu gegründete Vereine sind in den ersten zwei Jahren stets kleine Vereine.
Hübner & Hübner Tipp:
Durch Auslagerung von Umsätzen in eine eigene Gesellschaft kann der Umsatz für den Verein klein gehalten werden - auch wenn die Gesellschaft wiederum dem Verein gehört.
Ist für den Geschäftsbetrieb des Vereins nach steuerlichen oder handelsrechtlichen Vorschriften eine doppelte Buchführung zu führen, so empfiehlt es sich zur Vereinfachung für den gesamten Verein - somit auch für die reine Vereinstätigkeit - freiwillig eine doppelte Buchhaltung zu führen, auch wenn das von den Vorschriften des Vereinsgesetzes (noch) nicht gefordert ist.
Die Vermögensübersicht bei kleinen Vereinen sollte zumindest ein Anlagenverzeichnis, eine Aufstellung des Eigenkapitals (z. B. Bankbestände) und offene Forderungen enthalten. Aus haftungsrechtlichen Gründen sollten das Vermögen und die Schulden vollständig erfasst werden. Daher wären auch Vorräte und Verbindlichkeiten (insbesondere jene aus Zweckbindungen beim spendensammelnden Verein) anzuführen.
Das Leitungsorgan des Vereins hat innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Rechnungsjahres den Rechnungsabschluss zu erstellen.