Vereinsstatuten

Was Vereinsstatuten auf jeden Fall enthalten müssen ...


 
  • Vereinsname (Achtung: Der Vereinsname muss einen Schluss auf den Vereinszweck zulassen und darf nicht irreführend sein. Verwechslungen mit anderen bestehenden Vereinen, Einrichtungen oder Rechtsformen ausschließen!)
  • Vereinssitz, der im Inland liegen muss
  • klare und umfassende Umschreibung des Vereinszweckes
  • Tätigkeiten zur Verwirklichung des Vereinszweckes und die Art der Aufbringung finanzieller Mittel
  • Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
  • Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder
  • Organe des Vereins und ihre Aufgaben, insbesondere wer die Geschäfte des Vereins führt und wer den Verein nach außen vertritt
  • Art der Bestellung der Vereinsorgane und die Dauer ihrer Funktionsperiode
  • Beschlussfassungserfordernisse
  • Erfordernisse für gültige Beschlussfassungen durch die Vereinsorgane
  • Schlichtungsregelungen bei Streitigkeiten
  • Bestimmungen über freiwillige Vereinsauflösung
  • Verwertung des Vereinsvermögens in diesen Fällen
Statutenänderung

Beschließt ein Verein, seine Statuten zu ändern, ändert er seine organschaftlichen Vertreter oder seine für Zustellungen maßgebliche Anschrift, so hat er dies jeweils binnen vier Wochen der Vereinsbehörde bekannt zu geben.

Als zentrale Informationsstelle steht Ihnen das Büro für Vereins-, Versammlungs- und Medienrechtsangelegenheiten der Bundespolizeidirektion Wien in A-1010 Wien, Schottenring 7-9, Tel. 313 10-0, zur Verfügung. (Parteienverkehr: Montag - Freitag 08.00-13.00 Uhr)

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