Arbeitsbereitschaft während Ruhepause

Damit eine „Pause“ als Ruhepause anerkannt werden kann, muss sie ihrer Lage nach für den Arbeitnehmer vorhersehbar sein. Außerdem muss sie echte Freizeit sein, d.h. der Arbeitnehmer muss über diese Zeit nach seinem Belieben verfügen können. Im konkreten Fall hatte der OGH Stellung zu beziehen, ob bestimmte Zeiten von Zug-Boardservice-MitarbeiterInnen Arbeitszeiten oder Ruhepausen waren.

Die Arbeitspläne enthielten den Hinweis, dass die Pause unter Rücksichtnahme auf die Kundenfrequenz zu absolvieren sei. In den Zügen gab es für die Kläger keine reservierten Sitzplätze oder ein Abteil, das sie in den Ruhepausen benutzen konnten. Im Bistro-Bereich befand sich zwar eine ausklappbare Sitzfläche; die dort sitzende Person konnte jedoch von den Kunden an der Theke gesehen und angesprochen werden. Auch die für den Speisen- und Getränkewagen zuständigen MitarbeiterInnen durften KundInnen nicht mit der Begründung, es würde Pause gehalten, abweisen. Es bestand jederzeit die Möglichkeit, von einem Gast angesprochen zu werden. In diesem Fall hatten die MitarbeiterInnen unverzüglich die Arbeit aufzunehmen. Zeiträume, von denen die Kläger im Vorhinein wussten, dass sie für eine bestimmte Dauer nicht arbeiten mussten, gab es nicht. Sie waren stets offensichtlich als MitarbeiterInnen der Beklagten erkennbar, für Fahrgäste ansprechbar und mussten damit auch arbeitsbereit sein.

Die Vorinstanzen gaben der Klage statt.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte die Entscheidung des Berufungsgerichts. Damit eine „Pause“ als Ruhepause anerkannt werden kann, muss sie ihrer Lage nach für den Arbeitnehmer vorhersehbar sein, sich also an einer im Vorhinein definierten zeitlichen Position im Rahmen der Arbeitszeiteinteilung befinden oder vom Arbeitnehmer innerhalb eines vorgesehenen Zeitraums frei gewählt werden können. Überdies muss sie echte Freizeit sein; der Arbeitnehmer muss über diese Zeit nach seinem Belieben verfügen können.

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