Das Ende der kalten Progression ist fixiert

Das Teuerungs-Entlastungspaket II wurde im Parlament beschlossen. Damit erfolgt ab 2023 eine automatische Inflationsanpassung der wesentlichen Tarifelemente bei der Einkommensbesteuerung. Beim Einkommensteuertarif wurden die beiden untersten Tarifstufen um 6,3% erhöht, die restlichen um 3,47% (das sind zwei Drittel der Inflationsrate zwischen Juli 2021 und Juni 2022).

Hier ein Überblick über die Änderungen:

Einkommen 2022 Einkommen 2023 Steuersatz 2022 Steuersatz 2023
bis 11.000 Euro bis 11.693 Euro 0 % 0 %
bis 18.000 Euro bis 19.134 Euro 20 % 20 %
bis 31.000 Euro bis 32.075 Euro 32,5 % 30 %
bis 60.000 Euro bis 62.080 Euro 42 % 41 %
bis 90.000 Euro bis 93.120 Euro 48 % 48 %
bis 1.000.000 Euro bis 1.000.000 Euro 50 % 50 %
ab 1.000.000 Euro ab 1.000.000 Euro 55 % 55 %

Weiters werden ebenfalls

  • der Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag
  • der Unterhaltsabsetzbetrag
  • der (erhöhte) Verkehrsabsetzbetrag und der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag
  • der (erhöhte) Pension­isten­­absetzbetrag sowie
  • die Höchstbeträge für die SV-Rückerstattung

um 5,2% erhöht.

Nicht angepasst werden jedoch ebenfalls eine ganze Menge an Werten wie etwa

  • der Veranlagungsfreibetrag (€ 730)
  • das Werbungs­kostenpauschale (€ 132)
  • die Tages- und Nächtigungsgelder (€ 26,40 bzw € 15)
  • die Umsatzgrenze für die Betriebsausgabenpauschalierung (€ 220.000)
  • die Luxusgrenze bei PKW (€ 40.000).

TIPP für Arbeitgeber:

Zuschüsse an Mitarbeiter für die Nutzung CO2-emissionsfreier Fahrzeuge im Rahmen von Carsharing-Plattformen bei nicht betrieblich veranlassten Fahrten, sind ab 2023 bis zu einer Höhe von € 200 pro Jahr steuerfrei. Die Zuschüsse können sowohl als Direktzahlung erfolgen wie auch als Gutschein gestaltet sein.

Vorschau:

Mit dem Teuerungs-Entlastungspaket III wurde weiter beschlossen, die Familienbeihilfe und viele weitere Sozialleistungen künftig automatisch an die Inflation anzupassen. Die Erhöhung für das Jahr 2023 wird 5,8% (entspricht der Inflationsrate zwischen August 2021 und Juli 2022) betragen. Neben der Familienbeihilfe sind davon etwa auch das Kinderbetreuungsgeld, der Kinderabsetzbetrag und die Studienbeihilfen (erstmals ab 1.9.2023) umfasst.

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