Ende des Insolvenzmoratoriums

Im Hinblick auf die Auswirkungen der Pandemie wurde im März 2020 die Insolvenzantragspflicht für Fälle, in denen der Insolvenzgrund der Überschuldung zwischen 1. März und 31. Oktober 2020 eingetreten ist, ausgesetzt. Nach mehrfacher Verlängerung ist diese nun mit 30. Juni 2021 ausgelaufen.

Dadurch gilt seit 1. Juli 2021 wieder die uneingeschränkte Insolvenzantragspflicht. Daraus folgt, dass sowohl bei Zahlungsunfähigkeit als auch Überschuldung wieder eine Pflicht zur Insolvenzantragsstellung besteht. Auch den Gläubigern steht nunmehr wieder das Insolvenzantragsrecht bei Überschuldung der Gesellschaft zu.

Bei Vorliegen einer Überschuldung ab dem 1.Juli 2021, ist der Schuldner – wie auch bei der Zahlungsunfähigkeit – verpflichtet einen Insolvenzantrag zu stellen. Die Antragstellung hat grundsätzlich unverzüglich jedoch längstens innerhalb von 60 Tagen zu erfolgen. Wurde der Eintritt der Insolvenz durch eine Naturkatastrophe (die COVID-19-Pandemie zählt dazu) verursacht, verlängert sich die Antragsfrist auf längstens 120 Tage.

Ist der Schuldner bei Ablauf des 30. Juni 2021 überschuldet, so hat er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf des 30. Juni 2021 oder 120 Tage nach Eintritt der Überschuldung – je nachdem welcher Zeitraum später endet – zu beantragen.

Eine Haftung wegen Insolvenzverschleppung nach Eintritt der Überschuldung im Zeitraum 1. März 2020 bis 30. Juni 2021 besteht nicht, wenn der Eröffnungsantrag, wie oben dargelegt, rechtzeitig gestellt wird.

Erleichterung des Sanierungsplans

Die aktuellste Änderung des 2. COVID-19-JuBG ließ allerdings die Erleichterung des Zustandekommens eines Sanierungsplans im Insolvenzverfahren unberührt. Die Verlängerung der Höchstfrist für die Zahlung der Quote von einem auf drei Jahre soll voraussichtlich bis 31. Dezember 2021 gelten.

Informationen zum Thema bei der WKO.

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