Neuerungen im Kollektivvertrag für Angestellte in Handelsbetrieben ab 2019

Einige wichtige Bestimmungen wurden im rahmenrechtlichen Teil des Kollektivvertrages ab 2019 geändert. Wir haben die wichtigsten Änderungen für Sie zusammengefasst.

Anrechnung von Karenzen:

  1. Karenzurlaube nach dem MSchG und VKG, die ab dem 1.1.2019 oder danach beginnen, werden für die Bemessung von
    – Kündigungsfrist,
    – Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall),
    – Urlaubsausmaß und
    – Jubiläumsgeld
    im Höchstausmaß von jeweils 24 Monaten angerechnet.
  2. Sterbebegleitung für nahe Angehörige oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern gem. AVRAG, die ab dem 1.1.2019 oder danach beginnen, werden für die oben genannten Ansprüche jeweils im gesetzlich zulässigen Ausmaß angerechnet.

Vier-Tage-Woche:

Die tägliche Normalarbeitszeit kann bei einer 4 Tage Woche 10 Stunden betragen, die Tage müssen nicht mehr zusammenhängend vereinbart werden. Der Arbeitnehmer kann beim Arbeitgeber einen Antrag auf die 4-Viertagewoche stellen. Dieser kann aus organisatorischen Gründen innerhalb von 2 Wochen ablehnen. Der Betriebsrat ist zu involvieren.

Übertragung von Zeitguthaben und -schuld in die nächste Durchrechnungsperiode:

Ab 1.1.2019 ist es möglich, Zeitguthaben- und schulden im Höchstausmaß der halben vertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit in die nächste Durchrechnungsperiode zu übertragen.

Schließung der Geschäfte im Einzelhandel am 24. Dezember um 13:00 Uhr

Die Beschäftigung und damit die Normalarbeitszeit endet am 24. Dezember um 13:00 Uhr. Die zum 01.01.2019 bestehenden Ausnahmen gemäß Arbeitsruheverordnung bleiben  weiterhin aufrecht.

Bildungskarenz:

Der Arbeitgeber hat einem Antrag auf Bildungskarenz des Arbeitnehmers zuzustimmen, wenn

  1. der Antrag mindestens 6 Monate vor dem gewünschtem Antritt gestellt wird,
  2. eine Betriebszugehörigkeit von mindestens einem Jahr vor Bekanntgabe gegeben ist und
  3. die Aus- oder Weiterbildung bzw. der Bildungsabschluss für die Arbeitgeberin von Bedeutung ist und alle erforderlichen Unterlagen zur Antragsstellung vorliegen.

Der Arbeitgeber kann diesen Antrag aus folgenden Gründen ablehnen:

  1. wenn die Einhaltung von Betriebsabläufen gefährdet wird oder
  2. die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes nicht mehr gewährleistet werden kann.

Eine Dienstgeberkündigung darf nicht wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Bildungskarenz erfolgen. Dies entspricht dem allgemeinen Motivkündigungsschutz.

Altersteilzeit

Bei Vorliegen aller Voraussetzungen kann ein Arbeitnehmer schriftlich den Arbeitgeber über die Absicht, die kontinuierliche Variante der Altersteilzeit in Anspruch zu nehmen, informieren. Diese Information hat die gewünschte Reduktion der wöchentlichen Normalarbeitszeit und die Dauer der geförderten Altersteilzeit zu enthalten.

Der Arbeitgeber kann die Vereinbarung über die geförderte Altersteilzeit

  1. auf einen späteren Zeitpunkt verschieben oder
  2. Gespräche über ein geändertes Ausmaß der Reduzierung der Normalarbeitszeit führen oder
  3. auf die geblockte Variante ändern oder
  4. ablehnen,

sofern

  1. die Einhaltung von Betriebsabläufen gefährdet wird oder
  2. die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes nicht mehr gewährleistet werden kann.

Über die detaillierten Voraussetzungen und Änderungen können wir Sie gern beraten.

 

Alle Änderungen gelten sowohl für das Gehaltssystem ALT wie NEU.

Bitte beachten Sie, dass das Gehaltssystem im Kollektivvertrag für Angestellte im Handel bis spätestens 1.12.2021 umgestellt werden muss.

Sie haben Fragen dazu oder zu ähnlichen Themen? Wir sind gerne für Sie da!  welcome@huebner.at 

Newsletter abonnieren

Wir schreiben regelmäßig über aktuelle Neuigkeiten und wichtige Änderungen. So bleiben Sie stets auf dem Laufenden in Sachen Steuerrecht, Sozialversicherung und Arbeitsrecht. Dieser Service ist kostenlos. Registrieren Sie sich ganz einfach hier.