Papamonat

Ein Rechtsanspruch auf den Papamonat wurde beschlossen! Lesen Sie hier wie die Bestimmung im Detail aussieht:

Bisher galt für privatwirtschaftliche Unternehmen, dass ein Papamonat nach der Geburt eines Kindes nur mit beidseitiger Zustimmung zwischen Unternehmen und Mitarbeiter konsumiert werden kann.

Für Geburten ab dem 1.9.2019 gibt es nun einen einseitigen Rechtsanspruch der Mitarbeiter auf den Papamonat.

Folgende Parameter sind zu beachten:

  • Die Freistellung kann nur während des Beschäftigungsverbotes der Mutter (8-12 Wochen nach der Geburt) beantragt werden
  • Frühestens kann es also am ersten Tag nach der Geburt beginnen- es muss spätestens am letzten Tag des Beschäftigungsverbotes der Mutter enden
  • Das Monat muss durchgehende konsumiert werden, d.h. es kann nicht in 2 oder mehreren Teilen konsumiert werden
  • Es muss ein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind bestehen
  • Vorankündigungsfrist ist 3 Monate vor dem errechneten Geburtstermin
  • Die tatsächliche Geburt muss vom MA gemeldet werden
  • Spätestens nach einer Woche nach der Geburt muss der genaue Antritt des Papamonats bekanntgegeben werden
  • Es besteht ein Kündigungs- und Entlassungsschutz ab Bekanntgabe, frühestens jedoch 4 Monate vor der errechneten Geburt und dauert bis 4 Wochen nach Ende des Papamonats
  • Der Vater erhält kein Entgelt vom Unternehmen, aber den Familienzeitbonus vom Staat, der bei einer etwaigen späteren Karenz auf das Kinderbetreuungsgeld angerechnet wird

Für Geburten zwischen 1.9. und 1.12.2019 gibt es kürzere Meldefristen. Im Detail beraten wir Sie dazu gern.

Sie haben Fragen dazu oder zu ähnlichen Themen? Wir sind gerne für Sie da!  welcome@huebner.at 

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