Sonderbetreuungszeit

Rückwirkende Anwendung mit 01.11.2020

Angesichts der vorgesehenen Rückwirkung spricht u.E. nichts dagegen, die Regelungen der Phase 4 bereits jetzt anzuwenden.

Zwei Modelle: Anspruchsmodell und Vereinbarungsmodell, aber gleiche Erstattung

Es gibt also laut dieser neuen Rechtslage zwei Modelle der Sonderbetreuungszeit:

  • Sonderbetreuungszeit aufgrund eines Rechtsanspruchs (Anspruchsmodell) und
  • freiwillige Sonderbetreuungszeit (Vereinbarungsmodell).

Der Arbeitgeber erhält für die Sonderbetreuungszeit (sowohl bei der Anspruchs- als auch bei der Vereinbarungsvariante) von der Bundesbuchhaltungsagentur 100 % des fortgezahlten Entgelts zurückerstattet. Konkret kommen gemäß § 18b AVRAG (in der künftigen neuen Fassung) für eine solche Sonderbetreuungszeit folgende fünf Anwendungsfälle in Betracht:

  1. Betreuung eines Kindes bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, wenn die Lehranstalt bzw. Kinderbetreuungseinrichtung aufgrund behördlicher Maßnahmen teilweise oder vollständig geschlossen wird. Es muss sich um ein Kind handeln, für das eine Betreuungspflicht besteht (z.B. leibliches Kind oder Adoptivkind).
  2. Betreuung eines Kindes bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, das behördlich abgesondert wird (Quarantäne). Auch hier muss es sich um ein Kind handeln, für das eine Betreuungspflicht besteht (z.B. leibliches Kind oder Adoptivkind).
  3. Betreuung einer behinderten Personen, gegenüber der eine Betreuungspflicht besteht (unabängig vom Alter), wenn die Lehranstalt bzw. Behinderteneinrichtung aufgrund behördlicher Maßnahmen teilweise oder vollständig geschlossen wird, oder die Betreuung aufgrund freiwilliger Maßnahmen zu Hause erfolgt.
  4. Betreuung von behinderten Angehörigen (unabängig vom Alter), die persönliche Assistenz in Anspruch nehmen, wenn die persönliche Assistenz in Folge von COVID-19 nicht mehr sichergestellt ist.
  5. Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen (unabängig vom Alter), deren Pflege oder Betreuung in Folge des Ausfalls einer Betreuungskraft nach dem Hausbetreuungsgesetz nicht mehr sichergestellt ist.

Die Sonderbetreuungszeit kann je nach individueller Geltendmachung bzw. Vereinbarung bis zu vier Wochen am Stück, wochenweise, tageweise oder halbtageweise konsumiert werden. Eine stundenweise Konsumation ist nach derzeitiger (sehr strittiger) Ansicht der Buchhaltungsagentur nicht möglich.

Der Bund erstattet auf Antrag 100 % des aliquoten Bruttomonatsentgelts plus einen Sonderzahlungsaufschlag (um 1/6 erhöhter Betrag). Der Antrag ist binnen sechs Wochen nach Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Buchhaltungsagentur des Bundes geltend zu machen. Der Antrag ist Online über das Unternehmensservice-Portal (USP) einzubringen. Dafür ist entweder eine Handysignatur oder die USP-Kennung nötig.

Voraussetzungen für den Rechtsanspruch

Der Rechtsanspruch setzt u.a. voraus, dass es keine zumutbare alternative Betreuungsmöglichkeit gibt (§ 18b Abs. 1 AVRAG in der neuen Fassung). Wenn der Kindergarten bzw. die Schule trotz grundsätzlicher Voll- oder Teilschließung zumindest eine Notbetreuung anbietet oder eine geeignete Betreuungsperson vorhanden wäre, besteht zwar kein Rechtsanspruch, aber es kann eine Sonderbetreuungszeit freiwillig vereinbart werden. Für eine solche freiwillige Sonderbetreuungszeit erhält der Arbeitgeber ebenfalls 100 % des fortgezahlten Entgelts (zuzüglich 1/6 Sonderzahlungsaufschlag), begrenzt durch die SV-Höchstbeitragsgrundlage, rückerstattet (§ 18b Abs. 1b AVRAG in der neuen Fassung).

Hinsichtlich Entgeltfortzahlung und Rückerstattung (100 %) sind die beiden Varianten aber gleich zu behandeln.

Durch den Beschluss im Nationalrat sind die Regelungen zur Sonderbetreuungszeit Phase 4 fix, sie treten formaljuristisch gesehen allerdings erst mit der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft (voraussichtlich in der zweiten Dezember-Woche), dies aber rückwirkend per 1. November 2020. Die Regelungen gelten für das gesamte Schuljahr, also bis 9. Juli 2021.

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