Verlängerung von Ausfallsbonus, Verlustersatz und anderen Hilfsmaßnahmen

Leider macht der neuerliche Lockdown wieder Wirtschaftshilfen erforderlich. Finden Sie hier einen Überblick über bisher bekannte Verlängerungen und Erweiterungen.

Verlängerung des Verlustersatzes bis März 2022

  • Die Verlängerung betrifft den Zeitraum Jänner bis März 2022
  • Umsatzeinbrüche müssen mindestens 40% betragen (zum Vergleichsmonat im Jahr 2019)
  • Ersatzrate von 70% bis 90% des Verlustes
  • Maximaler Rahmen: 12 Millionen Euro (statt 10 Millionen Euro)
  • Zeitraum: Jänner 2022 bis März 2022
  • Beantragung Anfang 2022
  • Auszahlung in zwei Tranchen – Eine Beantragung des Verlustersatzes im Rahmen der ersten Tranche ist jedoch nicht zwingend, es kann auch der gesamte Verlustersatz mit einem einzigen Antrag im Rahmen der zweiten Tranche beantragt werden.

Tipp: Download FAQs zur Verlustersatz-Verlängerung bis März 2022

Verlängerung des Ausfallsbonus bis März 2022 (Ausfallsbonus III)

  • Verlängerung des Ausfallsbonus betrifft den Zeitraum November 2021 bis März 2022
  • Umsatzeinbrüche müssen mindestens 40% betragen (zum Vergleichsmonat im Jahr 2019)
  • Ersatzrate von 10% bis 40% des Umsatzrückgangs – je nach Kostenstruktur der Branche
  • Deckelung von EUR 80.000 pro Monat – Achtung: Anrechnung allfälliger Kurzarbeitsbeihilfen
  • Maximaler Rahmen: 2,3 Millionen Euro (statt bisher 1,8 Millionen Euro)
  • Antragstellung ab 16. Dezember 2021

Tipp: Download FAQs zur Verlängerung des Ausfallsbonus (Ausfallsbonus III)

Neuaktivierung des Härtefallfonds

  • Der mit 31. Oktober 2021 ausgelaufene Härtefallfonds wird wieder aktiviert
  • Für den Zeitraum November 2021 bis März 2022
  • Der Einkommensrückgang muss mindestens 40% betragen bzw. die laufenden Kosten können nicht mehr gedeckt werden.
  • Ersatzrate von 80 % plus 100 Euro des Nettoeinkommensentgangs
  • Maximaler Betrag: 2.000 Euro, Mindestbetrag: 600 Euro

Die jeweilige Richtlinie zu den verlängerten Maßnahmen bleibt abzuwarten.

Weitere Instrumente & Hinweise

Der NPO-Zuschuss und der Veranstalter-Schutzschirm gehen ebenfalls bis März 2022 in die Verlängerung.

ACHTUNG: Halten sich geförderten Unternehmen nicht an die COVID-Bestimmungen, droht eine Rückzahlung der Hilfe. Erhält ein Unternehmen eine Verwaltungsstrafe wegen Verstößen, z.B. im Zusammenhang mit 2-G Kontrollen, dann müssen die Hilfen für den jeweiligen Monat zurückbezahlt werden.

Sie haben Fragen dazu oder zu ähnlichen Themen? Wir sind gerne für Sie da!  welcome@huebner.at 

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