Achtung in der Lohnverrechnung: Die heurige Mitarbeiterprämie kann nur noch lohnsteuerfrei abgerechnet werden.
Für das heurige Jahr 2025 wird es eine neue, steuerfreie Mitarbeiterprämie geben. Sie umfasst Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber im Kalenderjahr 2025 einem oder mehreren Arbeitnehmern aus sachlichen, betriebsbezogenen Gründen gewährt. Es muss sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln, die bisher üblicherweise nicht gewährt wurden.
Tipp: Wurde eine Corona-Prämie, Teuerungsprämie oder Mitarbeiterprämie in den Vorjahren ausbezahlt, so ist dies kein Hindernis für eine diesjährige Mitarbeiterprämie. Sie gilt trotzdem als zusätzliche Zahlung, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurde.
Diese neue Mitarbeiterprämie ist bis zu 1.000 Euro steuerfrei. In Sozialversicherung inkl. betrieblicher Vorsorge, DB, DZ und Kommunalsteuer wird hingegen die Befreiung fallen und es keine Begünstigung mehr geben. Sie erhöht außerdem nicht das Jahressechstel und wird nicht auf das Jahressechstel angerechnet. Ein Gruppenmerkmal (analog zu den Vorgängermodellen) ist nicht erforderlich, jedoch muss, wenn die Prämie nicht allen Arbeitnehmern bzw. nicht im gleichen Ausmaß angeboten wird, diese Unterscheidung betrieblich begründet und sachlich gerechtfertigt sein. Eine lohngestaltende Vorschrift (z.B. im Kollektivvertrag) ist nicht Voraussetzung für die Gewährung.
Die Steuerfreiheit der Mitarbeiterprämie ist nur bis 1.000 Euro pro Person vorgesehen. Es ist eine Arbeitnehmerveranlagung zu machen, wenn von mehreren Arbeitgebern insgesamt mehr als 1.000 Euro an Mitarbeiterprämien ausbezahlt werden. Erhält ein Arbeitnehmer auch eine Mitarbeitergewinnbeteiligung, so kann eine Mitarbeiterprämie zusätzlich steuerfrei gewährt werden, solange insgesamt nicht mehr als 3.000 Euro an Prämien ausbezahlt werden.
Noch offen ist, ob die ÖGK die Prämie im Falle der nicht monatlichen Auszahlung in der Sozialversicherung als Sonderzahlung bewerten wird.
Wahrscheinlich hingegen wird – analog zur Arbeitnehmergewinnbeteiligung – der auf den lohnsteuerfreien Teil der Mitarbeiterprämie 2025 entfallende Anteil der SV-Dienstnehmeranteile steuerlich nicht abzugsfähig sein.
Wir werden Sie über die noch offenen Punkte dazu sobald als möglich informieren.