Aktuelles Update zur globalen Mindestbesteuerung „Pillar II“

Der Mindeststeuerbericht für Jahresabschlüsse per 31.12.2024 wird Ende Juni 2026 erstmals fällig!

Mit 31.12.2023 ist in Österreich das neue Mindestbesteuerungsgesetz in Kraft getreten. Damit hat Österreich die europäische Pillar II Richtlinie zur globalen Mindestbesteuerung umgesetzt und es wird künftig ein effektiver Mindeststeuersatz von 15% auf vom Anwendungsbereich des MinBestG erfasste Geschäftseinheiten erhoben werden. Für Jahresabschlüsse per 31.12.2024 wird der Mindeststeuerbericht Ende Juni 2026 erstmals fällig!

Wer ist davon betroffen?

Sowohl rein inländische wie multinationale Unternehmensgruppen fallen in den Anwendungsbereich dieser Vorschriften, wenn die jährlichen konsolidierten Umsatzerlöse in mindestens zwei der vier vorangegangenen Geschäftsjahren zumindest EUR 750 Mio betragen haben. Erfasst sind sämtliche Geschäftseinheiten der Gruppe – unabhängig davon, ob tatsächlich eine Ergänzungssteuer anfällt.

Mindeststeuerbericht – zentrale Verpflichtung

Für betroffene Unternehmensgruppen ergeben sich Mitteilungspflichten, allen voran die Abgabe des sogenannten Mindeststeuerberichts („GloBE Information Return“) und die Mitteilung über die berichtspflichtige Einheit.

Mindeststeuerbericht erstmals bis 30. Juni 2026 fällig

Ein wesentliches Element der neuen Regelungen stellt der Mindeststeuerbericht dar, der jährlich elektronisch einzureichen ist.

Die Fristen:

  • Erstmalige Einreichung (inkl. Übergangsphase): 18 Monate nach Bilanzstichtag. Für das Regelwirtschaftsjahr 2024 ist das damit der 30.06.2026
  • In den Folgejahren gilt: 15 Monate nach Geschäftsjahresende

Inhaltliche Anforderungen

Der Mindeststeuerbericht ist elektronisch mithilfe einer Standardvorlage einzureichen, die aus einem allgemeinen und einem steuerhoheitsgebietsspezifischen Abschnitt besteht. Der Mindeststeuerbericht hat sämtliche mindeststeuerrelevanten Informationen der gesamten Unternehmensgruppe für alle Steuerjurisdiktionen, in denen die Gruppe tätig ist, zu enthalten (§§ 69 ff MinBestG). Insbesondere sind offenzulegen:

  • die Inanspruchnahme der Safe-Harbour-Regelungen und Befreiungen,
  • die Berechnung des Effektivsteuersatzes für jedes Steuerhoheitsgebiet und des Ergänzungssteuerbetrags für jede Geschäftseinheit,
  • die Berechnung des Ergänzungssteuerbetrags eines Mitglieds einer Joint-Venture-Gruppe,
  • die Zurechnung des Ergänzungssteuerbetrags im Rahmen der PES und der SES zu jedem Steuerhoheitsgebiet und
  • die in Anspruch genommenen Wahlrechte

Unter bestimmten Voraussetzungen entfällt die Berichtspflicht und wird durch die Abgabe einer „Mitteilung 2“ ersetzt.

Selbstberechnung und Entrichtung der Mindeststeuer

Neben der Berichtspflicht besteht auch eine Verpflichtung zur Selbstberechnung und Abfuhr der Mindeststeuer. Im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Selbstberechnung und Abfuhr einer allfälligen Mindeststeuer beträgt die entsprechende Frist 24 Monate nach Ende des Geschäftsjahres. Für das Regelwirtschaftsjahr 2024 ergibt sich daher erstmalig eine Frist bis zum 31.12.2026.

Hinweis: Die Mindeststeuer wird ergänzend zur Körperschaftsteuer erhoben und basiert auf einer eigenständigen Berechnungssystematik, die an den Konzernabschluss anknüpft.

Safe-Harbour Regeln

Wie bereits bei den Mindeststeuerberichtsangaben vorweg erwähnt, gibt es unter bestimmten Voraussetzungen Safe-Harbour-Regeln, die vereinfachte Berechnung oder eine Herabsetzung eines allfälligen Ergänzungssteuerbetrages auf Null ermöglichen.

Im Wesentlichen gilt es dabei in temporäre und permanente Safe-Harbour Regeln zu unterscheiden:

Permanente Safe Harbours

Zu den permanenten Safe-Harbour Regeln zählt der NES-Safe-Harbour, der es anderen Staaten ermöglicht von einer allfälligen Sekundär-Ergänzungssteuer (SES) oder Primär-Ergänzungssteuer (PES) Berechnung abzusehen, sofern es sich bei der Nationalen Ergänzungssteuer (NES) um eine qualifizierte handelt und diese gewisse Standards beinhaltet.

Neben der obenstehenden NES-Safe Harbour Regel gibt es noch zusätzlich einen permanenten Safe-Harbour für unwesentliche Geschäftseinheiten, der eine vereinfachte Berechnung anhand des CbCR-Reports ermöglicht. Aufgrund des Verbots, latente Steuern zu berücksichtigen, ist im Einzelfall zu beurteilen, ob der daraus resultierende Nachteil durch die mit dem Safe-Harbour-Ansatz verbundene Vereinfachung kompensiert wird.

Temporäre Safe Harbours

Für Geschäftsjahre die am oder vor dem 31.12.2026 beginnen, aber vor dem 01.07.2028 enden, gibt es einen temporären CbCR-Safe-Harbour, der zusätzlich von der Anwendbarkeit einer der drei nachfolgend beschriebenen Tests abhängig ist. Das Erfüllen eines dieser Tests ermöglicht es der Geschäftseinheit auf weiterführende Berechnungen vorerst zu verzichten und den Ergänzungssteuerbetrag auf Null herabzusetzen. Für die Anwendbarkeit des temporären CbCR-Safe-Harbour ist es notwendig einen der folgenden drei Tests zu erfüllen:

  • Der De-Minimis Test ist erfüllt, wenn die im CbCR auszuweisenden Erträge, zuzüglich der Erträge von zum Verkauf stehenden Einheiten, die nicht im CbCR enthalten sind, weniger als  EUR 10 Mio betragen und der im CbCR auszuweisende Vorsteuergewinn weniger als  EUR 1 Mio beträgt.

  • Der Effektivsteuersatztest ist erfüllt, wenn das Verhältnis zwischen der Summe der in der qualifizierten Finanzberichterstattung der Unternehmensgruppe auszuweisenden Ertragssteueraufwendungen für das Steuerhoheitsgebiet und dem Vorsteuergewinn/-verlust laut CbCR mindestens 15 % (für 2023 und 2024), 16 % (für 2025) bzw. 17 % (für 2026) beträgt.

  • Der Routinegewinntest ist erfüllt, wenn der Vorsteuergewinn laut CbCR maximal dem Substanzfreibetrag entspricht.

Missverständnisse und Mythen

Um mögliche Missverständnisse bezüglich der Mindestbesteuerung aus dem Weg zu räumen, haben wir die bekanntesten Mythen nachfolgend richtig gestellt:

  • Nur große Unternehmen sind betroffen“ => Für Unternehmensgruppen mit einem konsolidierten Umsatz von über Euro 750 Mio gelten die Regelungen von Pillar II, dazu zählen jedoch auch kleinere Tochterunternehmen in großen Konzernen.
  • Ergänzungssteuer ist ausschließlich ein Konzernmutter-Thema“ => Es gibt drei verschiedene Arten von Ergänzungssteuer, auch bei Tochterunternehmen können diese lokal anfallen.
  • Ich bin ohnehin in einem Hochsteuerland“ => Auch in Österreich können trotz eines 23% Körperschaftssteuersatzes Ergänzungssteuern aufgrund von Befreiungen anfallen.

Unsere Empfehlung

Aufgrund der Komplexität der Regelungen empfehlen wir

  • frühzeitige Analyse und Feststellung, ob Sie von der Regelung betroffen sind
  • Implementierung geeigneter Reporting-Prozesse
  • Prüfung der Safe-Harbour-Anwendbarkeit
  • Sowie gegebenenfalls laufende steuerliche Begleitung

Unsere Unterstützung

Gerne unterstützen wir Sie bei der Umsetzung von Pillar II in Österreich. Wenn Sie Beratung unsererseits in Anspruch nehmen wollen, reicht ein kurzes E-Mail an welcome@huebner.at und wir setzen uns mit Ihnen Verbindung, um die weitere Vorgehensweise mit Ihnen zu besprechen.

Sie haben Fragen dazu oder zu ähnlichen Themen? Wir sind gerne für Sie da!  welcome@huebner.at 

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