Arbeitslos und geringfügig beschäftigt? Neue Regelung ab Jänner 2026

Wer neben Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe geringfügig arbeitet oder geringfügig selbständig ist, muss dringend die neuen Voraussetzungen prüfen, denn ab Jänner 2026 wird es – bis auf wenige Ausnahmen – nicht mehr möglich sein, neben dem Bezug des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe mit einem geringfügigen Dienstverhältnis dazu zu verdienen.

Derzeit können Bezieher:innen von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe einen Zuverdienst unter der Geringfügigkeitsgrenze (2025: 551,10 Euro brutto monatlich) verdienen. Dieser Zuverdienst wirkt sich nicht auf die Höhe des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe aus.

Mit 1. Jänner 2026 wird dieser geringfügige Zuverdienst eingeschränkt. Neben dem Leistungsbezug beim AMS ist eine geringfügige Beschäftigung dann nur mehr möglich,

  • wenn sie bereits vor der Arbeitslosigkeit ununterbrochen mindestens 26 Wochen neben einer vollversicherten Beschäftigung ausgeübt wurde und nun fortgeführt wird,
  • für Langzeitarbeitslose Personen (nach einer Leistung vom AMS von mindestens 365 Tagen) im Ausmaß von maximal 26 Wochen,
  • für Langzeitarbeitslose Personen (nach einer Leistung vom AMS von mindestens 365 Tagen), die das 50. Lebensjahr vollendet haben oder bei denen eine begünstigte Behinderung vorliegt,
  • Wiedereinsteiger:innen nach einer mindestens 52 Wochen dauernden Erkrankung oder Reha (mit Bezug von Kranken-, Rehabilitations- oder Umschulungsgeld) im Ausmaß von maximal 26 Wochen.

ACHTUNG: Geringfügige Beschäftigungen, die diese Voraussetzungen am 01.01.2026 nicht erfüllen, sind bis 31.01.2026 zu beenden, damit Arbeitslosigkeit vorliegt.

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