Arbeitsplatzpauschaule und Netzkarte für Selbständige

Seit letztem Jahr haben Selbständige die Möglichkeit, pauschale Aufwendungen für die betriebliche Nutzung ihrer Wohnung sowie für Netzkarten geltend zu machen.

Selbständige können seit letztem Jahr eine Arbeitsplatzpauschale geltend machen. Die Arbeitsplatzpauschale für Aufwendungen aus der zumindest teilweisen betrieblichen Nutzung der eigenen Wohnung steht zu, wenn kein anderer Raum für die betriebliche Tätigkeit zur Verfügung steht. Es wird bei der Arbeitsplatzpauschale zwischen „großer“ oder „kleiner“ Pauschale unterschieden und nicht auf die tatsächlichen Kosten abgestellt.

Die kleine Arbeitsplatzpauschale beträgt jährlich 300 Euro und kommt bei allen selbständig Erwerbstätigen zur Anwendung, die daneben andere wesentliche Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit (mehr als 11.000 Euro pro Jahr) erzielen, für die ein anderer Raum außerhalb der Wohnung genutzt wird. Auch Ausgaben für ergonomisch geeignete Möbel können zusätzlich steuerlich abgesetzt werden.

Die große Arbeitsplatzpauschale steht selbständig Erwerbstätigen zu, die ihr Einkommen hauptsächlich aus ihrer zuhause ausgeübten Tätigkeit beziehen. Werden keine anderen Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit lukriert, für die der Steuerpflichtigen außerhalb der Wohnung ein Raum zur Verfügung steht oder betragen diese höchstens 11.000 Euro, so steht das große Pauschale in Höhe von 1.200 Euro zu.

Selbständige können 50% der Ausgaben für eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für Massenbeförderungsmittel pauschal als Betriebsausgaben absetzen. Voraussetzung ist, dass die Karten auch für betriebliche Fahrten verwendet werden. Der Pauschalbetrag kann auch bei der Basispauschalierung oder der Kleinunternehmerpauschalierung als zusätzliche Betriebsausgabe berücksichtigt werden.

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