Die Regierungsvorlage umfasst ein Gesetzespaket, das das Doppelbudget 2027/2028 begleitet und zahlreiche steuerliche Maßnahmen bündelt. Eckpunkte aus den zum Teil deutlich spürbaren Änderungen haben wir kompakt für Sie zusammengefasst.
1. Körperschaftsteuer
Progressiver KöSt-Tarif ab 2028 – das Ende des einheitlichen Satzes
Bisher gilt für Körperschaften ein linearer Steuersatz von 23 %. Künftig wird der Tarif progressiv:
- Einkommen bis 1 Mio. Euro: weiterhin 23 %
- Einkommensteile über 1 Mio. Euro: 24 %
Das gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2027 beginnen. Eine aliquote Anpassung bei abweichenden Wirtschaftsjahren ist nicht vorgesehen.
Zwei Besonderheiten:
- Unternehmensgruppen (§ 9 KStG): Die Progression wird nur auf Ebene des Gruppenträgers angewendet (bis 1 Mio. Gruppeneinkommen 23 %, darüber 24 %). Maßgeblich ist das Wirtschaftsjahr des Gruppenträgers – Ergebnisse von Gruppenmitgliedern mit abweichendem Bilanzstichtag können dadurch früher in den höheren Tarif fallen. Umstrukturierungen rund um die Tarifeinführung sollen verstärkt unter dem Gesichtspunkt des Missbrauchs (§ 22 BAO) geprüft werden.
- Auslandseinkünfte: Nach Doppelbesteuerungsabkommen freigestellte Einkünfte sollen über einen Progressionsvorbehalt den auf die Inlandseinkünfte anzuwendenden Steuersatz erhöhen.
Für bestimmte beschränkt steuerpflichtige Körperschaften (z. B. Körperschaften öffentlichen Rechts, gemeinnützige Körperschaften) bleibt es aus Vereinfachungsgründen beim linearen Satz von 23 %.
Gesellschafter-Verrechnungskonten – neue gesetzliche Regelung
Offene Forderungen auf Verrechnungskonten gegenüber natürlichen Personen als (unmittelbare oder mittelbare) Gesellschafter müssen bis zum Bilanzstichtag entweder
- vollständig ausgeglichen oder
- in ein fremdübliches, schriftlich vereinbartes und verzinstes Darlehen (inklusive Bonitätsprüfung und Sicherheiten) umgewandelt werden.
Geschieht das nicht, gilt der aushaftende Betrag als am Tag nach dem Bilanzstichtag als ausgeschüttet zugeflossen – mit der Folge, dass Kapitalertragsteuer abzuführen ist (Ausschüttungsfiktion).
Für qualifiziert (ab 10 %) beteiligte Gesellschafter gilt eine Bagatellgrenze von 50.000 Euro. Die Regelung soll erstmals für Wirtschaftsjahre gelten, die im Jahr 2027 enden.
Praxistipp: Bestehende Verrechnungskonten sollten frühzeitig überprüft und – wo nötig – auf eine fremdübliche Darlehensbasis gestellt werden.
Einschränkung der Abgeltungswirkung bei bestimmten Abzugssteuern
Bei Immobilienertragsteuer, Kapitalertragsteuer und der Abzugssteuer nach § 99 EStG bestand für bestimmte Körperschaften bisher eine Abgeltungswirkung. Künftig gilt: Wurde der Steuerabzug mit 23 % vorgenommen, ergibt sich aber durch den progressiven Tarif eine höhere Belastung, entfällt die Abgeltungswirkung – die Einkünfte sind dann zwingend in die KöSt-Veranlagung einzubeziehen. Anwendbar erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2027 beginnen.
Erhöhte KöSt-Vorauszahlungen 2028
Für 2028 (bzw. 2029 bei abweichendem Wirtschaftsjahr) ist eine pauschale Anhebung der KöSt-Vorauszahlungen um 4,5 % vorgesehen – allerdings nur, wenn der festgesetzten Vorauszahlung eine KöSt-Schuld von mehr als 1 Mio. Euro aus einem Kalenderjahr vor 2028 zugrunde liegt. Bei Gruppen ist allein das Wirtschaftsjahr des Gruppenträgers maßgeblich.
Abzugssteuer für Leitungsrechte
Im Gleichschritt mit dem progressiven Tarif steigt die Abzugssteuer für Leitungsrechte für Zahlungen nach dem 31.12.2027 von 7,5 % auf 7,75 %.
2. Umsatzsteuer
Ausschluss von der Einfuhrumsatzsteuer-Verrechnung bei Verdachtslage
Ab dem 1.1.2027 kann das Finanzamt einen Abgabepflichtigen per Bescheid für längstens zwei Jahre von der Inanspruchnahme der Einhebung der Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) über das Finanzamt (§ 26 Abs. 3 Z 2 UStG) ausschließen – nämlich dann, wenn der Verdacht eines Finanzvergehens im Zusammenhang mit der Einfuhr von Gegenständen besteht.
Erweiterte Haftung bei Beauftragung von Scheinunternehmen (auch USt)
Die Haftung bei Beauftragung von Scheinunternehmen (§ 9 SBBG) wird deutlich ausgeweitet. Bisher waren nur Entgeltansprüche der betroffenen Arbeitnehmer erfasst – künftig zusätzlich:
- an Krankenversicherungsträger abzuführende Beiträge und Umlagen,
- Lohnsteuer aus der beauftragten Arbeitsleistung,
- die aus dem Auftrag resultierende Umsatzsteuer.
Die Haftung für Lohnsteuer und Umsatzsteuer wird von der Abgabenbehörde mittels Haftungsbescheid geltend gemacht. In Kraft ab 1.1.2027.
Praxistipp: Bei der Auswahl von Auftragnehmern lohnt sich verstärkte Sorgfalt – das Haftungsrisiko reicht künftig bis zur Umsatzsteuer.
3. Weitere Steuern und Abgaben
Ertragsteuerliche Punkte für Unternehmen
Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag – Wertpapiere fallen weg: Nach dieser Regierungsvorlage wird der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag (GFB) vorübergehend massiv einschränkt. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2026 und vor dem 1.1.2030 beginnen, wird der Kreis der begünstigten Wirtschaftsgüter auf Realinvestitionen beschränkt. Wertpapiere berechtigen in diesem Zeitraum nicht mehr zur Inanspruchnahme (Ersatzanschaffungen für bereits begünstigte Wertpapiere bleiben übergangsweise möglich). Ab Wirtschaftsjahren nach dem 31.12.2029 sind Wertpapiere wieder zulässig.
Immobilienertragsteuer – Altvermögen wird teurer: Bei Verkauf von Grundstücken des Altvermögens (zum 31.3.2012 nicht mehr steuerverfangen) sinken die pauschalen Anschaffungskosten:
- Regelfall: von 86 % auf 80 %
- Umwidmungsfall: von 40 % auf 30 %
Da niedrigere pauschale Anschaffungskosten einen höheren steuerpflichtigen Überschuss bedeuten, steigt die Steuerlast. Betroffen sind Veräußerungen nach dem 31.12.2026, abgestellt wird auf das Verpflichtungsgeschäft (nicht den Zufluss).
Paketsteuer (neues Paketsteuergesetz)
Eine neue Paketsteuer von 2 Euro pro Paket (bzw. wahlweise pro Bestellung) trifft die Zustellung von Paketen im Inland im Rahmen von Versandhandelsumsätzen. Betroffen sind nur große Versandhändler, deren inländische Versandhandelsumsätze im Vorjahr 100 Mio. Euro überschritten haben. Inkrafttreten: 1.10.2026, anzuwenden auf Zustellungen nach dem 30.9.2026.
Alkoholsteuer +30 %
Der Alkoholsteuersatz steigt mit 1.1.2027 von 1.200 Euro auf 1.560 Euro je 100 Liter reinem Alkohol – ein Plus von 30 %.
Normverbrauchsabgabe (NoVA)
- Für Fahrzeuge, für die nur ein CO₂-Wert nach NEFZ vorliegt, kann dieser künftig mit dem 1,27-fachen angesetzt werden.
- Zur Vermeidung von Härtefällen wird das Besteuerungsniveau für bestimmte zuletzt im Ausland zugelassene Gebrauchtfahrzeuge angeglichen (betrifft ausschließlich Fahrzeuge von Vertriebenen aus der Ukraine).
Stabilitätsabgabe (Bankenabgabe)
Der derzeit gültige Satz bleibt bis einschließlich 2029 bestehen, danach Rückführung auf das Niveau vor dem Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025. Die für 2025/2026 eingeführte Sonderzahlung wird bis 2028 fortgeführt, 2029 um rund zwei Drittel gesenkt und entfällt ab 2030 zur Gänze.
Bewertungsgesetz – gemeiner Wert aus einem Einzelverkauf
Künftig kann der gemeine Wert von Wertpapieren und Anteilen unter bestimmten Voraussetzungen aus einem einzigen Verkauf abgeleitet werden (sofern Größe und Rechte vergleichbar sind bzw. durch Zu-/Abschläge vergleichbar gemacht werden). Auch ein zeitlich nachgelagerter Verkauf kann als rückwirkendes Ereignis (§ 295a BAO) herangezogen werden. Hintergrund ist, dass das bisher übliche „Wiener Verfahren“ häufig zu Unterbewertungen führte. Durch die Neuregelung kann das Finanzamt künftig deutlich leichter höhere, marktnahe Werte ansetzen. Anzuwenden auf Bewertungsvorgänge nach dem 10.6.2026.
Nationales Emissionszertifikatehandelsgesetz (CO₂-Bepreisung)
Wiedereinführung der Entlastungsmaßnahme für Agrardiesel für 2026 und 2027. Außerdem soll Klarheit über den Zeitpunkt der Überführung des nationalen CO₂-Bepreisungssystems in das EU ETS II geschaffen werden (voraussichtlich 2028).
Fazit: Das Budgetbegleitgesetz 2027–2028 bringt für Unternehmen spürbare Änderungen – allen voran den progressiven KöSt-Tarif ab 2028 und die neue Regelung zu Gesellschafter-Verrechnungskonten. Dazu kommen erhöhte Belastungen bei Immobilienverkäufen aus Altvermögen, eine eingeschränkte Begünstigung beim Gewinnfreibetrag sowie diverse neue oder erhöhte Abgaben (Paketsteuer, Alkoholsteuer, NoVA).
Wir empfehlen, betroffene Strukturen – insbesondere Verrechnungskonten, geplante Immobilienveräußerungen und Investitionsentscheidungen – frühzeitig zu prüfen, um Übergangsfristen optimal zu nutzen.
Hinweis: Es handelt sich derzeit um eine Regierungsvorlage (Entwurf). Änderungen im weiteren parlamentarischen Verfahren sind möglich – wir halten Sie auf dem Laufenden.
>>Link zum Entwurf des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028
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