COVID-19 und Altersteilzeit: Was zu beachten ist.

Änderungen, also Reduzierung oder Anhebung der verkürzten Normalarbeitszeit von Beschäftigten, die sich in Altersteilzeit befinden schaden der vereinbarten Altersteilzeit nicht, wenn

  • die Änderung zwischen 15. März und 30. September 2020
  • als Folge von Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 gemacht werden und
  • wenn das Dienstverhältnis danach entsprechend der (wiederauflebenden) Altersteilzeitvereinbarung fortgesetzt wird.

Im selben Zeitraum, zwischen 15. März und 30. September ist die Einstellung einer Ersatzarbeitskraft nicht verpflichtend.

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