€ 3.000,- Bonus in 2020 steuerfrei

Bonuszahlungen aufgrund der COVID-19-Krise sind im Kalenderjahr 2020 bis € 3.000,00 steuer- und sozialversicherungsfrei.

Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber aufgrund der COVID-19-Krise zusätzlich leistet, sind im Kalenderjahr 2020 bis € 3.000,00 steuerfrei. Es muss sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln, die ausschließlich diesem Zweck zuzuordnen sind und üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Sie erhöhen das Jahressechstel nicht und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet.

Zusätzlich soll die Bonuszahlung auch sozialversicherungsfrei sein, der Bonus gelangt somit ohne Abzüge beim Dienstnehmer zur Auszahlung.

Achtung: Andere als die hier definierten Zulagen und Bonuszahlungen sind nach dem Einkommen- bzw. Lohnsteuertarif voll steuerpflichtig.

Werden daher Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise extra entlohnt, dann sollen diese Bonuszahlungen und Zulagen im Kalenderjahr 2020 bis zum Betrag von € 3.000,00 steuerfrei sein. Um abgabenrechtlich motivierte Gestaltungen zu verhindern, weisen die parlamentarischen Erläuterungen besonders darauf hin, dass die Zulagen und Bonuszahlungen üblicherweise im Unternehmen bisher nicht gewährt worden sein dürfen und daher ausschließlich zum Zweck der Belohnung im Zusammenhang mit COVID-19 stehen.
Belohnungen, die aufgrund von bisherigen Leistungsvereinbarungen gezahlt werden, sind daher nicht steuerfrei.

Zu bedenken ist dabei auch, dass vorrangig der Arbeitgeber der Abgabenbehörde für die richtige Bemessung von Lohn- und Gehaltsabgaben haftet und bei behördlichen Prüfungen entsprechende Nachweise für die steuerfreie Behandlung zu erbringen haben wird. Gelingt das nicht, werden Steuernachzahlungen fällig. Ein Regress beim Arbeitnehmer ist in der Praxis oft schwierig, weil dieser die erhaltenen Nettozahlungen schon gutgläubig verbraucht hat, wirtschaftlich nicht in der Lage ist eine Rückzahlung zu leisten oder das Unternehmen eventuell schon verlassen hat. Es empfiehlt sich daher eine sorgsame Beurteilung der Steuerbefreiung im Vorhinein.

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