Generalverzicht

Bei einvernehmlichen Auflösungen von Dienstverhältnissen ist es üblich die offenen Ansprüche eines Dienstnehmers in der Auflösungsvereinbarung explizit aufzulisten und am Ende eine sogenannte Generalbereinigungsklausel zu vereinbaren.

Aktuell entschied der OGH, 23. Juli 2019, 9 ObA 74/19a, dass trotz einer solchen Klausel ein Lohnsteuerregress gegen den ehemaligen Dienstnehmer zulässig ist.

In der aktuellen Entscheidung musste das Unternehmen eine Nachzahlung an das Finanzamt wegen zu wenig abgeführter Lohnsteuer leisten. Das Unternehmen regressierte sich dann am ehemaligen Dienstnehmer, der jedoch die Generalbereinigungsklausel einwendete.

Der OGH lehnte diesen Einwand ab und begründete dies damit, dass nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass mit einer in einer Auflösungsvereinbarung enthaltenen Generalklausel, nach der die wechselseitigen Ansprüche aus einem Vertragsverhältnis bereinigt und verglichen sein sollen, auch Streitigkeiten aus denjenigen Ansprüchen mitverglichen sein sollen, die erst durch die Auflösungsvereinbarung geschaffen werden.
Wenn daher Generalbereinigungsklauseln richtig formuliert werden, dann schließt diese Klausel aus, dass nachträglich gegenseitige arbeitsrechtliche Forderungen und Ansprüche aus dem beendeten Dienstverhältnis durchgesetzt werden können, jedoch nicht, dass Lohnsteuernachzahlungen anlässlich einer G P L A  vom ausgeschiedenen Dienstnehmer rückgefordert werden können.

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