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Obwohl es in Österreich grundsätzlich keine Kündigungsgründe gibt, kann trotzdem eine ausgesprochene Kündigung gegenüber einem Dienstnehmer ausnahmsweise angefochten werden.
Welche Voraussetzungen müssen vorliegen?
Eine Kündigungsanfechtung kann grundsätzlich nur in betriebsratspflichtigen bzw. betriebsratsfähigen Betrieben erfolgen. Ein Betrieb ist dann betriebsratspflichtig bzw. betriebsratsfähig, wenn mindestens fünf volljährige, vom Arbeitgeber familienfremde Arbeitnehmer beschäftigt werden. Für die Möglichkeit zur Kündigungsanfechtung ist es aber unbeachtlich, ob ein Betriebsrat auch tatsächlich besteht.
Als Anfechtungsgründe kommen
Gründe in Betracht.
Thema 1: Motivkündigung
Als erstes Thema möchten wir uns den Kündigungsanfechtungen aus verpönten Motiven widmen. Die Rechtsgrundlage dafür ist der § 105 ArbVG.
Wann liegt ein verpöntes Motiv vor?
Als verpönte Motive gelten insbesondere aus nachstehenden Gründen:
Es genügt, wenn der Arbeitnehmer das Vorliegen eines verpönten Motivs glaubhaft macht und der Arbeitgeber kein anderes nicht verpöntes Motiv ausreichend bescheinigen kann. Bloße Behauptungen des Arbeitgebers genügen nicht.
Innerhalb welcher Frist muss der Arbeitnehmer die Klage eingebracht haben?
Wer trägt die Kosten des Verfahrens?
Im Verfahren selbst muss jede Partei die eigenen Kosten selbst tragen, das heißt, es gibt selbst bei Prozessgewinn keinen Kostenersatz von der Gegenseite. Für die Klage fällt keine Pauschalgebühr an.
Was passiert, wenn der Arbeitgeber das Verfahren verliert?
Verliert der Arbeitgeber das Kündigungsanfechtungsverfahren, muss er das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer fortsetzen. Die bereits erfolgte Endabrechnung ist aufzurollen und die Entgeltansprüche für die Zwischenzeit sind nachzuzahlen.
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