Reminder! Neue Kündigungsfristen für Arbeiter ab 1. Oktober 2021.

Die bisher geltenden Kündigungsfristen und -termine für Arbeitsverhältnisse von Arbeitern sind sehr unterschiedlich im ABGB, der Gewerbeordnung, Kollektivverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Einzelvereinbarungen geregelt.

Ab 01.10.2021 werden diese Fristen und Termine nun vereinheitlicht. Dabei kommt es zu einer Angleichung an die Regelungen für Angestellte.

Fristen und Termine bei Kündigung durch den Arbeitgeber

Der Arbeitgeber kann ein Arbeitsverhältnis eines Arbeiters ab 01.10.2021 unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von

  • sechs Wochen im 1. und 2. Dienstjahr,
  • zwei Monaten nach dem vollendeten  2. Dienstjahr,
  • drei Monaten nach dem vollendeten   5. Dienstjahr,
  • vier Monaten nach dem vollendeten 15. Dienstjahr oder
  • fünf Monaten nach dem vollendeten 25. Dienstjahr

zum jeweiligen Quartalsende lösen. Davon abweichend können auch der 15. eines Monats oder der Monatsletzte als Kündigungstermin vereinbart werden, sofern ein anwendbarer Kollektivvertrag dem nicht entgegensteht.

Fristen und Termine bei Kündigung durch den Arbeitnehmer

Arbeiter können ihre Dienstverhältnisse ab 01.10.2021 mit einer Kündigungsfrist von grundsätzlich einem Monat zum jeweils Monatsletzten lösen. Eine für den Arbeitnehmer günstigere Regelung (z. B. laut Kollektivvertrag) ist zulässig.
Die Kündigungsfrist kann durch Einzelvereinbarung auf bis zu sechs Monate verlängert werden. Die für den Arbeitgeber geltende Kündigungsfrist darf dabei aber nicht kürzer ausfallen als die Frist für die Kündigung durch den Arbeitnehmer.

Ausnahmen

Ausnahmen kann es für Saisonbetriebe wie im Tourismus oder Baugewerbe geben, hier kann der Branchenkollektivvertrag abweichende Kündigungsfristen und -termine festgelegen.

Was ist zu beachten?

„Alte“ kürzere Kündigungsfristen und Termine dürfen ab Ausspruch 1.10.2021 nicht mehr angewendet werden. Einzelvereinbarungen mit kürzeren Kündigungsfristen und Terminen sind nicht mehr gültig.

Aus Arbeitgebersicht sollte für neue/oder bestehende Arbeiterdienstverträge die Möglichkeit eines Ausspruchs der Arbeitgeberkündigung zum 15. bzw. Letzten des Kalendermonats verankert werden. Damit wird verhindert, dass betriebsseitige Kündigungen ab 1.10.2021 nicht auf das Quartalsende beschränkt sind.

Sie haben Fragen dazu oder zu ähnlichen Themen? Wir sind gerne für Sie da!  welcome@huebner.at 

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