Kündigung: Die Angleichung von Arbeitern und Angestellten kommt!

Analog zu der für Branchen mit überwiegendem Saisoncharakter bestehenden Möglichkeit wurde nun auch für die Arbeitskräfteüberlassung die Möglichkeit geschaffen, dass durch Kollektivvertrag kürzere Kündigungsfristen festgelegt werden dürfen (Änderung des § 10 Abs. 5 AÜG).

Branchen mit überwiegendem Saisoncharakter

Für einige Branchen haben die Kollektivvertragspartner den überwiegenden Saisoncharakter bereits dezidiert klargestellt und im Kollektivvertrag besondere Kündigungsregelungen getroffen.

Folgende Branchen gelten ausdrücklich als überwiegende Saisonbranchen:

  • Bauhilfsgewerbe, Hafner, Platten- und Fliesenleger, Keramiker, Maler und Tapezierer, Dachdecker-Glaser-Spengler, Steinmetze, Holzbau,
  • Gärtner und Floristen, Gärtner- und Landschaftsgärtner,
  • Gewerbliche Forstunternehmen,
  • Seilbahnen, Schifffahrtsunternehmen, Autobusunternehmen, Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen,
  • Güterbeförderungsgewerbe (einschließlich Kleintransportgewerbe)
  • Schädlingsbekämpfer: Die derzeitigen Kündigungsregeln bleiben bis 31.12.2021 unverändert. Ab 01.01.2022 erhöhen sich die Arbeitgeber-Kündigungsfristen – abhängig von der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers – stufenweise auf bis zu acht Wochen; die Arbeitnehmer-Kündigungsfrist beträgt zwei Wochen, nach zehn Dienstjahren vier Wochen.
  • Bewachungsgewerbe: Die derzeitigen Kündigungsregeln bleiben bis 31.12.2021 unverändert. Ab 01.01.2022 werden die Arbeitgeber-Kündigungsfristen angehoben, bleiben allerdings unter dem neuen gesetzlichen Niveau; die Arbeitnehmer-Kündigungsfrist beträgt zwei Wochen.

In all diesen Branchen sind die Kündigungsfristen/-termine in den Kollektivverträgen zu beachten

Parallel dazu laufen in einigen Branchen Verhandlungen zwischen den Sozialpartnern über allfällige kollektivvertragliche Sonderregelungen zu den Kündigungsfristen. Hier sind die Gespräche noch nicht abgeschlossen, etwa im Hotel- und Gastgewerbe. Arbeitgebervertreter sind der Meinung, dass die gesamte Branche Saisoncharakter hat und daher die 14-tägige Frist für Kündigungen erhalten bleiben soll.

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