Kurzarbeit Phase 5

In unseren Updates im Sommer haben wir bereits über die aktuelle Phase 5 der Corona-Kurzarbeit informiert, die seit Juli 2021 in Kraft ist und bis Ende Juni 2022 gelten soll. Die Antworten auf die häufigsten Fragen unserer Klienten haben wir heute kompakt für Sie zusammenfassen:

Der Antrag
Die Möglichkeit zur rückwirkenden Antragstellung für Kurzarbeitsprojekte ist Mitte August 2021 ausgelaufen. Nun müssen alle Anträge vor Beginn der Kurzarbeit beantragt werden. Unternehmen, die „neu in Kurzarbeit gehen“ (also zwischen 1.4.2021 und 30.6.2021 nicht in KUA waren), müssen vor Beginn der Kurzarbeit und vor der Antragstellung ihre regionale Geschäftsstelle des AMS kontaktieren und ein − in der Regel 3-wöchiges Beratungsverfahren absolvieren, in dem ein eventuelles, gelinderes Mittel besprochen wird. ACHTUNG daher auf eine mögliche Verzögerung des Beginns der Kurzarbeit!

Dauer
Die Beihilfengewährung ist auf Projekte mit einer Dauer von jeweils höchstens 6 Monaten beschränkt und muss spätestens am 30.6.2022 enden.

Urlaub
Arbeitnehmer müssen innerhalb des Kurzarbeitszeitraums für jeweils 2 angefangene Monate Kurzarbeit mindestens 1 Woche Urlaub konsumieren. Die Verpflichtung auf Bemühen Alturlaubsansprüche abzubauen, besteht daneben unverändert weiter.

Förderung Weiterbildung
Die Personalkosten für Weiterbildungen während der Ausfallszeit werden durch die Kurzarbeitsbeihilfe voll ersetzt. Der Fördersatz für Sachkosten für die Weiterbildungen selbst wird von 60% auf 75% erhöht.

Besonders betroffene Betriebe
Besonders betroffene Betriebe (solche mit mehr als 50 % Umsatzrückgang im 3. Quartal 2020 gegenüber dem 3. Quartal 2019 oder Betriebe mit Betretungsverbot) erhalten bis längstens 31.12.2021 weiterhin die ungekürzte Beihilfe. ACHTUNG: Alle, die ihren Antrag bis zum 9. August 2021 gestellt haben, müssen die restlichen 15 % der Beihilfe im Rahmen eines Änderungsbegehrens gegenüber dem AMS bis 31.12.2021 extra beantragen.

Behalte- und Auffüllpflicht
Arbeitnehmer können von der Vereinbarung zur Kurzarbeit ausgenommen werden, wenn Sie beim AMS im Rahmen von Massenkündigungen zum Frühwarnsystem angemeldet sind. In diesem Fall entsteht auch keine Auffüllpflicht.

Ihre Frage war nicht dabei? Kontaktieren Sie uns. Unsere Berater sind für Sie da!

Sie haben Fragen dazu oder zu ähnlichen Themen? Wir sind gerne für Sie da!  welcome@huebner.at 

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