Registrierkassenpaket und digitaler Kassenbon

Mit Beginn des Jahres sind mehrere Erleichterungen bei der Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht in Kraft getreten mit dem Ziel insbesondere kleine Betriebe zu entlasten.

Digitaler Kassenbon

Ohne Betragsgrenze wird künftig ein digitaler Beleg erstellt werden können. Konkret wird die Belegerteilungspflicht künftig auch bei digitaler Anzeige per QR-Code oder als Link als erfüllt gelten. Der digitale Beleg ist jedoch optional. In Zukunft kann der Kunde entscheiden, ob er einen Papierbeleg braucht. Die Neuregelung soll ab 1. Oktober 2026 gelten.

„Kalte-Hände-Regelung“

Mit 1. Jänner wird die Umsatzgrenze für die Registrierkassenpflicht von derzeit 30.000 auf 45.000 Euro netto pro Jahr und Abgabepflichtigen erhöht. Kleine Betriebe im Freien – Marktstände, Hütten oder Vereinskantinen – bleiben damit weiterhin von der Registrierkassenpflicht ausgenommen.

Unbefristete Verlängerung der „15-Warengruppen-Regelung“

Die 15-Warengruppen-Regelung erlaubt Händlern ohne elektronisches Warenwirtschaftssystem, Umsätze statt einzeln, in bis zu 15 vorab definierten Gruppen (z. B. „Obst“, „Getränke“) auf dem Beleg auszuweisen. Mit einem Wartungserlass des Finanzministeriums wird ab 1. Jänner 2026 die 15-Warengruppen-Regelung ins Dauerrecht überführt. Info: Anwendung findet diese Regelung hauptsächlich bei Einzelhandelsunternehmern, insbesondere auch Markt-, Straßen- und Wanderhändler und andere gewerblich tätige Unternehmer, die Waren verschiedener Hersteller beschaffen, zu einem Sortiment zusammenfügen und an Endverbraucher verkaufen.

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